Die Anbringung eines Bettgitters ist kontraindiziert, solange der Patient ausreichend rüstig und in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern.
LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93
Die Anbringung eines Bettgitters ist kontraindiziert, solange der Patient ausreichend rüstig und in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern.
LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93