Medikamente

AG Garmisch-Partenkirchen: Lorazepam nicht genehmigungspflichtig, wenn Unterbindung des Bewegungsbedürfnisses eine Nebenwirkung eines angstdämpfenden therapeutischen Zweckes und keine Abhängigkeit feststellbar

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen,  Az.: B XVII 285/15, Beschluss vom 29.12.2016 Die Verabreichung eines Medikaments stellt eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB dar, wenn die Betroffene durch sie gezielt in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden soll. Während…

Muster eines Gutachtens zur medikamentösen Freiheitsentziehung

Der Bundesanzeiger Verlag hat anonymisiert ein Sachverständigengutachten eines Psychiaters ins Internet gestellt, dass sich unter anderem mit der Frage des § 1906 Abs. 4 BGB, also der Genehmigung von potenziell freiheitsentziehenden Medikamenten befasst. Fast nicht zu glauben, dass derartig ausgearbeitete Gutachtensaussagen…

OGH (Österreich): Freiheitsbeschränkung durch Medikamente nur gegeben, wenn Behandlung unmittelbar Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen bei Verfolgung anderer therapeutischer Ziele

Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmittel wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckte. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, dass…

OGH (Österreich): Freiheitsbeschränkung durch Medikamente zu bejahen, wenn Behandlung unmittelbar Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. OGH (Österreich), Beschluss vom 19.03.2014,   7Ob32/14b  …

OGH (Österreich): bei „gewünschter“ sedierender Wirkung eines Medikaments bei akutem Delir liegt Freiheitsbeschränkung vor

Werden Medikamente  verabreicht, um eine („gewünschte“) sedierende Wirkung zu erzielen, weil es zur Ausbildung eines akuten Delirs gekommen war, steht zwar der therapeutische Zweck der Anwendung fest. Wenn dabei die Sedierung bezweckt war, liegt dennoch eine Freiheitsbeschränkung vor, die ein…

OGH (Österreich): Medikamentöse FeM auch, wenn sedierendes Medikament nur Bewegungsüberschuss auf Normalmaß bezweckt

Erfolgt die Medikation, um den Bewegungsüberschuss, der durch syndrombezogene pflegerische Maßnahmen nicht in den Griff gebracht werden konnte, zu dämpfen, ist letztlich die Sedierung bezweckt. Selbst wenn es nur zu einer Dämpfung des Bewegungsdrangs auf ein „Normalmaß“ kommt, ist der Therapiezweck…

OGH (Österreich): nicht entscheidend, ob physische Beschränkungen oder pharmakologische Beeinflussung für Rechtsanwendung

Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckt. OGH (Österreich): Beschluss vom  25.04.2012, 7Ob62/12m Details zum…

OGH (Österreich): Freiheitsbeschränkung durch Medikamente nur anzunehmen, wenn unmittelbar bzw primär Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, bei reinem Sedativum jedoch immer.

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur dann gegeben, wenn die Behandlung unmittelbar  bzw primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. Ist das Medikament ein…

OGH (Österreich): Medikamentöse Fixierung nur, wenn unmittelbar Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, welche sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können. OGH (Österreich),  Beschluss vom   26.02.2009  1Ob21/09h…

OGH (Österreich): Therapeutischer Zweck muss konkret benannt werden, zweckentsprechender Einsatz geprüft und konkrete Auswirkungen für Patienten beschrieben werden.

Die allgemeine Feststellung im gerichtlichen Verfahren, der Einsatz  verabreichter Medikamente sei „therapeutisch indiziert“, ist nicht ausreichend.  Vielmehr bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend…

OGH (Österreich): Ist ein Medikament ein (reines) Sedativum, mit dem unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, liegt eine Freiheitsentziehung vor, ohne dass es auf eine zugrunde liegende therapeutische Zielsetzung ankommt

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist dann ausgeschlossen, wenn die Sedierung des Bewohners eine bloße Nebenwirkung des betreffenden Medikamentes darstellt. Ist das Medikament ein (reines) Sedativum, mit dem also unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdranges erreicht werden soll, kann von einer…

OGH (Österreich): Selbst therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist Freiheitsbeschränkung, wenn primär zur „Ruhigstellung“.

Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung ist entscheidungserheblich: – Welchen therapeutischen Zweck verfolgt die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente? – Wurden bzw. werden die Medikamente – insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix“) – dieser Zweckbestimmung…

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