Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach dem Wortlaut des BGB nur genehmigungspflichtig, wenn sich der zu fixierende Mensch „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ aufhält. Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem der Betroffene lebt. Das…
AG Garmisch-Partenkirchen: feM bei Familienpflege ohne gerichtliche Genehmigungen nur durch Anordnung des Betreuers/Bevollmächtigten
Im Rahmen einer ambulanten häuslichen Versorgung hat der Gesetzgeber aus politischen Gründen die Genehmigungspflicht für Maßnahmen gemäß § 1906 IV BGB wie Bettgitter als nicht erforderlich angesehen. Nach dieser Vorschrift gelten die Abs. I-III entsprechend, wenn der betreuten Person, die…
LSG Saarland: ambulant betreutes Wohnen ist keine teilstationäre oder vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Das Wohnen in einer behindertengerechten Einrichtung und Nutzung des in diesem Haus vorhandenen ambulanten Pflegedienst für den Pflegebedarf erfüllt nicht die Voraussetzungen einer teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung. LSG für das Saarland, Urteil vom 28. April 2009 , Az. L…
BayObLG: keine Genehmigungspflicht bei Fixieierung bei ausschließlicher Familienpflege
Die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von Familienangehörigen betreut wird, ist keine „sonstige Einrichtung“. BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002, 3 Z BR 132 / 02 Details zum Nachlesen
AG Garmisch-Partenkirchen: Versperren einer Wohnungstüre genehmigungsfrei, es sei denn, Betroffene wird ausschließlich durch ambulante Pflegekräfte versorgt
Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird nicht als geschlossene Unterbringung beurteilt, sodass keine gerichtliche Genehmigung für den Bevollmächtigten oder Betreuer nach § 1906 Abs. 1 BGB notwendig ist. Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird als Unterbringungsähnliche Maßnahme verstanden, die am…
LG München I: Ausnahmsweise Genehmigungspflicht bei ambulanter Pflege möglich
Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als Freiheitsentziehung der gerichtlichen Genehmigung. Eine „sonstige Einrichtung“ gemäß § 1906 IV BGB kann auch die eigene Wohnung sein. LG München I ,…