Bundesverfassungsgericht 1 BvR 184/13 vom 23. März 2016
Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen der gerichtlichen Ermittlungen gehört die Beachtung des Rechts auf Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist ohne die Anhörung der Beteiligten in aller Regel nicht möglich. Die Anhörung stellt sicher, dass Verfahrensbeteiligte selbst die Gelegenheit haben, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen.
In einem Betreuungsverfahren, das tief in die Rechte der Betroffenen eingreift, kommt der Möglichkeit, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu.