Je länger die Unterbringung andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs. Bei langdauernden Unterbringungen wirkt sich das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch auf die an die Begründung einer Entscheidung zu stellenden Anforderungen aus.
Bei einer besonders langandauernden Unterbringung (hier: 22 Jahre im Maßregelvollzug) bedarf die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung besonders sorgfältiger Begründung und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit einer Auseinandersetzung mit weiteren Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles.
BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016, 2 BvR 517 / 16