Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Die Annahme einer Selbstgefährdung muss auf tatsächliche richterliche Feststellungen gestützt sein dazu, worin die Eigengefährdung besteht, wie sie sich zeigt und warum sie eine umgehende Freiheitsentziehung erforderlich macht. Bei weniger gewichtigen Fällen muss eine Freiheitsentziehung als einschneidende Maßnahme unterbleiben.
BVerfG, Beschluss vom 02.06.2015, 2 BvR 2236 / 14