Auf das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in Fixierungen kann in einer Vorsorgevollmacht nicht wirksam verzichtet werden, selbst wenn in der Vollmacht festgehalten wurde, dass Entscheidungen „ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts“ getroffen werden sollten.