Wenn bei der Bestellung die Feststellung versehentlich unterblieben ist, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt, ist die nachträglich rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit unzulässig.Dadurch soll verhindert werden, dass das Verfahren über die Festsetzung der Vergütung mit einem Streit über die Berufsmäßigkeit belastet wird. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass das Gericht die Feststellung der Berufsmäßigkeit bereits bei der Bestellung trifft.
Eine entsprechende mit Rückwirkung versehene Korrektur der Bestellungsentscheidung ist nur in zwei Fällen möglich:
1. aufgrund zeitnaher Beschwerde gegen die Bestellung. Der Betreuer, der sich gegen das Unterbleiben der konstitutiven Feststellung einer berufsmäßigen Führung der Betreuung wenden will, kann die befristete Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG gegen die Bestellungsentscheidung erheben. Diese ermöglicht eine Überprüfung im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Beschluss und eine Rückwirkung auf den Bestellungszeitpunkt.
2. sofern die Voraussetzungen der Beschlussberichtigung der Ausgangsentscheidung nach § 42 FamFG vorliegen.Diese zeitlich unbegrenzte Korrekturmöglichkeit ist jedoch nur eröffnet, wenn sich die versehentlich unterbliebene Feststellung der Berufsmäßigkeit als eine offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG darstellt. Eine solche liegt indes nur vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung bzw. Bekanntgabe ergibt und wenn sie ohne weiteres erkennbar ist. Die Unrichtigkeit darf also nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte erkennbar sein. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt. Lässt sich ein solcher Widerspruch zwischen dem Tenor und den Gründen des Beschlusses nicht feststellen, scheidet eine Beschlussberichtigung nach § 42 FamFG aus.
BGH, Beschluss vom 29.01.2014, XII ZB 372 / 13