BGH: Unterbringungs-und Fixierungsverfahren sind zwei getrennte Verfahren, auch wenn sie zugleich entschieden werden

Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 I bis III BGB einerseits und einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 IV BGB andererseits sind unterschiedliche Verfahren und nicht dieselbe Angelegenheit i. S. des § 15 II S. 1 RVG.

BGH, Beschluss v. 12.9.2012 – XII ZB 543/11

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