Der Bundesgerichtshof hält die im Jahr 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für verfassungswidrig, soweit sie betreute Personen ohne Weglauftendenz von solchen Zwangsmaßnahmen ausschließen. Er sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und hat deshalb im Weg der Richtervorlage das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Der BGH sieht keinen hinreichenden Grund, solche Betroffene von der Anwendung der Regeln der Zwangsbehandlung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können. Die Gesetzeslage laufe darauf hinaus, dass dem noch zum „Weglaufen“ Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.
BGH, Beschluss vom 01.07.2015, Az.: XII ZB 89/15