Der Grundsatz, dass die Träger von Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse bzw. – soweit Heimverträge betroffen sind, für die das zum 1. 1. 2002 in Kraft getretene Heimgesetz i. d. F. vom 5. 11. 2001 (BGBl I 2970) gilt – nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen haben, ist auch bei der Frage zu beachten, wie sie auf eine hervorgetretene Sturzgefährdung von Heimbewohnern zu reagieren haben .
BGH, Urteil v. 14.7.2005 – III ZR 391/04