Der Verfahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wahrzunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Zwar räumt § 335 Abs. 2 FamFG dem Verfahrenspfleger eigenes Beschwerderecht ein. Eine im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
BGH, Beschluss vom 14.08.2013, XII ZB 270 / 13