Auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB bedarf es der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Ohne ausdrücklichen Antrag des Betreuers kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme nur genehmigt werden, wenn sich aus dem Verhalten des Betreuers ergibt, dass er die Genehmigung wünscht.
Für den Betroffenen besteht seit November 2000 eine rechtliche Betreuung u. a. mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung und Sorge für die Gesundheit.
Im März 2013 hat der Betreuer beantragt, die Unterbringung des Betroffenen betreuungsgerichtlich zu genehmigen. Das Amtsgericht hat die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines fachpsychiatrischen Krankenhauses oder einer geschlossen geführten Pflegeeinrichtung für die Dauer von zwei Jahren genehmigt (Ziffer 1). Ferner heißt es in Ziffer 2 des Tenors der Entscheidung: „Die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch – Verschließen der Zimmertür wird bis zum 21.10.2016 durch die Unterbringungsanordnung mitumfasst und bedarf keiner weiteren gesonderten gerichtlichen Genehmigung. Der Betreuer und der anordnende Arzt haben sich jedoch vor und während der Maßnahme jeweils von deren Unbedenklichkeit und davon zu überzeugen, dass sich die Beschränkung der Freiheit des Betroffenen nur auf ein unbedingt erforderliches Maß erstreckt, eine schriftliche Aufzeichnung über Art und Dauer erstellt wird und das Pflegepersonal für den Betroffenen stets erreichbar sein muss.“
Mit der Rechtsbeschwerde wird die Aufhebung der in Ziffer 2 des angefochtenen amtsgerichtlichen Beschlusses getroffenen Anordnungen verfolgt, die sich auf die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür beziehen.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des nach § 1906 Abs. 1 BGB untergebrachten Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür als freiheitsbeschränkende Maßnahme (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 7. Januar 2015 XII ZB 395/14 FamRZ 2015, 567 Rn. 22; BT-Drucks. 11/4528 S. 149) gemäß § 1906 Abs. 4 BGB der betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass es auch im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB der gesonderten betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1906 Abs. 4 BGB bedarf, wenn dem Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 27; vom 12. September 2012 XII ZB 543/11 FamRZ 2012, 1866 Rn. 14 und BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618). Zwar sieht der Wortlaut des § 1906 Abs. 4 BGB eine Genehmigungspflicht für unterbringungsähnliche Maßnahmen nur für Betreute vor, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten, ohne untergebracht zu sein. Da die Unterbringung den Betroffenen im Einzelfall jedoch regelmäßig weniger beeinträchtigt als eine zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahme iSv § 1906 Abs. 4 BGB, ist letztere stets auch dann gesondert gerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene nach § 1906 Abs. 1 bis 3 BGB untergebracht ist (Senatsbeschluss vom 12. September 2012 XII ZB 543/11 FamRZ 2012, 1866 Rn. 14 mwN). Diese Sichtweise entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung und dem Schrifttum (OLG Frankfurt FamRZ 2007, 673; OLG München FamRZ 2005, 1196; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 118; BayObLG FamRZ 1994, 721, 722; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 94; Palandt/Götz BGB 74. Aufl. § 1906 Rn. 34; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 39; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 21; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 80; a. A. LG Baden-Baden FamRZ 2010, 1471; LG Ulm FamRZ 2010, 1764; LG Freiburg FamRZ 2010, 1846).
Die zeitweise oder regelmäßige Freiheitsentziehung des Betroffenen durch Verschließen der Zimmertür durfte jedoch deshalb nicht betreuungsrechtlich genehmigt werden, weil weder den Feststellungen der Instanzgerichte zu entnehmen noch sonst ersichtlich ist, dass der Betreuer das Verschließen der Zimmertür des Betroffenen begehrt, geschweige denn die Genehmigung hierzu beantragt hat. Dies ist aber notwendige Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 1906 Abs. 4 BGB (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 FamRZ 2010, 1726 Rn. 27).
Dabei kann dahinstehen, ob das Genehmigungsverfahren nach § 1906 BGB einen förmlichen Antrag des Betreuers voraussetzt (ablehnend Staudinger/ Bienwald BGB [2013] § 1906 Rn. 131; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 57; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 180; bejahend NK-BGB/Heitmann 2. Aufl. § 1906 Rn. 34, 64; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 945 Rn. 17 zur Notwendigkeit eines Antrags des Vorsorgebevollmächtigten nach §§ 1906 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 BGB). Da das Gericht nach § 1906 BGB nur die Genehmigung zu einer vom Betreuer beabsichtigten Maßnahme erteilt, dieser für den Vollzug der Maßnahme indes allein verantwortlich bleibt (vgl. Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1906 BGB Rn. 27; BeckOK BGB/Gabriele Müller [Stand: November 2014] § 1906 Rn. 18), muss zumindest aus dem Verhalten des Betreuers ersichtlich sein, dass er die Genehmigung der Unterbringung oder unterbringungsähnlichen Maßnahme wünscht (BayObLG FamRZ 2000, 566, 567; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1906 Rn. 57).
Dies lässt sich den bisher getroffenen Feststellungen nicht entnehmen.