Ein Beschluss muss nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Betroffenen förmlich zugestellt werden, wenn er gemäß § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklärten Willen der Betroffenen nicht entspricht.
Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG beginnt bei fehlerhafter Bekanntgabe gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG dann spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen.
BGH, Beschluss vom 13.05.2015, XII ZB 491 / 14
Die Betroffene hatte eine Betreuungserweiterung zunächst selbst beantragt, dann aber abgelehnt. Sie hatte später „auf keine Art und Weise“ der Erweiterung der Betreuung zugestimmt und i Antrag auf Aufhebung der Betreuung gestellt, weil die Angelegenheit „erledigt“ sei.
Das Amtsgericht hatte eine Betreuungserweiterung der Betroffenen am 30.1.2014 ausgesprochen, dann aber nicht förmlich zugestellt sondern formlos am 3.Februar 2014 übersandt.
Das Landgericht lehnte die dagegen am 23.7.2014 eingelegte Beschwerde mit der Begründung ab, dass die Beschwerde verfristet sei. Das Amtsgericht habe die Bekanntgabe des Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 FamFG durch Aufgabe zur Post bewirkt. Damit gelte nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG die Bekanntgabe an die Betroffene mit dem 6. Februar 2014 als vollzogen.
Diese Ausführungen des Landgerichts hielten einer rechtlichen Überprüfung durch den BGH nicht stand.
Der Beschluss hätte nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Betroffenen zugestellt werden müssen, weil er gemäß § 58 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar ist und dem erklärten Willen der Betroffenen nicht entspricht.
Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG die Beschwerdefrist nicht zu laufen beginnt (Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 – FamRZ 2013, 1566 Rn. 8 und vom 4. Mai 2011 – XII ZB 632/10 – FamRZ 2011, 1049 Rn. 7 und 12).
Von einer etwaigen Heilung der Zustellungsmängel i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 189 ZPO kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es ist vom Landgericht nicht festgestellt, ob bzw. wann die Betroffene den Beschluss tatsächlich erhalten hat.
Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG – bei der hier vorliegenden fehlerhaften Bekanntgabe – gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG hat spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses zu laufen begonnen. Dabei ist es für den Fristenlauf unerheblich, ob die schriftliche Bekanntgabe des wirksam erlassenen Beschlusses an den bereits förmlich beteiligten Rechtsmittelführer mit Mängeln behaftet (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 – XII ZB 411/12 – FamRZ 2013, 1566 Rn. 16 ff.) oder schlicht – aus welchen Gründen auch immer – unterblieben ist (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 – XII ZB 571/13 – juris Rn. 21 ff).
Der Beschluss ist am 3. Februar 2014 erlassen worden. Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG am 3. Juli 2014 zu laufen und war am 4. August 2014 (einem Montag) abgelaufen. Da die Beschwerde der Betroffenen indes bereits am 23. Juli 2014 bei Gericht eingegangen ist, ist sie noch fristgerecht eingelegt worden.