BGH, Beschluss vom 06.04.2016, XII ZB 575 / 15

Der 53jährige Betroffene litt an einer paranoiden Schizophrenie sowie einer Suchterkrankung in Gestalt einer Polytoxikomanie. Seine Drogensucht hatte bereits zu Komplikationen wie epileptischen Anfällen geführt. Es war bereits zu einer Serie von Krampfanfällen gekommen, die bis zur Bewusstlosigkeit geführt hätten.

Für ihn besteht eine umfassende rechtliche Betreuung.

Der Betreuer hatte beantragt, die geschlossene Unterbringung des Betroffenen zum Zwecke der Heilbehandlung für die Dauer von zwei Jahren zu genehmigen, die das Amtsgericht genehmigt hatte.

Das Landgericht hatte im Beschwerdeverfahren ausgeführt: Der Zeitraum von zwei Jahren sei für eine geschlossene  Unterbringung erforderlich, damit der Betroffene ein eigenständiges, geregeltes und drogenfreies Leben erlernen könne. Nach dem jetzigen Erkenntnisstand sei auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine kürzere Zeitdauer nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen.

Angesichts der weiterhin bestehenden erheblichen Eigengefährdung durch lebensgefährliche Krampfanfälle, die sein Drogenkonsum verursache, sei eine ärztliche Überwachung und medizinische Versorgung des Betroffenen, der selbst keine Krankheitseinsicht habe, dringend notwendig. Ohne Unterbringung sei die regelmäßige Medikamenteneinnahme nicht sichergestellt

 

Der  BGH entschied:

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung hinsichtlich der ein Jahr übersteigenden Dauer der genehmigten Unterbringung nicht stand.

 

Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf.

Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen (BayObLG NJW-RR 2005, 1314; OLG München BTPrax 2005, 113, 115; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5). Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie (vgl. OLG München BTPrax 2005, 113, 115;OLG Hamm FGPrax 2009, 135; Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 329 Rn. 3) oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 – XII ZB 248/09 – FamRZ 2010, 365 Rn. 20; OLG Schleswig FGPrax 2006, 138; Schulte-Bunert/Weinreich/Dodegge FamFG 4. Aufl. § 329 Rn. 5). Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der „Offensichtlichkeit“, dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten (vgl. MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 239 Rn. 5; BeckOK FamFG/Günter [1. Januar 2016] § 329 Rn. 2). Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung erfolgt (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2006, 138; OLG München BTPrax 2005, 113, 115; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 5).

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