Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen eines zivilrechtlichen Unterbringungsverfahrens im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.
Die im Jahre 1943 geborene Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Sie steht seit November 2014 unter Betreuung, ihre vorläufige Unterbringung war bis zum 27. Februar 2015 genehmigt. Diese Genehmigung verlängerte das Amtsgericht zunächst bis längstens zum 6. März 2015, was Gegenstand des Parallelverfahrens XII ZB 114/15 vor dem Senat ist.
Mit Beschluss vom 6. März 2015 hat das Amtsgericht auf entsprechenden Antrag der Betreuerin die weitere Unterbringung bis längstens zum 16. März 2015 genehmigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. März 2015 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Betroffene die Feststellung, dass sie durch diese beiden Entscheidungen in ihren Rechten verletzt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde ist …. begründet, weil die Entscheidungen von Amts- und Landgericht die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.
Die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Tatrichter hat hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Dem werden die Entscheidungen von Amts- und Landgericht nicht gerecht.
Dem amtsgerichtlichen Beschluss, der sich in seinen Gründen im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränkt, lassen sich keinerlei Umstände entnehmen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen.
Das Landgericht führt aus, es bestünden „jedenfalls Anhaltspunkte, dass die Heilbehandlung zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich“ sei. Damit wird nicht die notwendige Gefährdungssituation, sondern lediglich deren Möglichkeit festgestellt.
Auch die weiteren landgerichtlichen Erwägungen erlauben nicht den Schluss auf das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen.
Die Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringung in ihrem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt.
Eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen kommt nicht in Betracht. Der Betroffenen ist die Verfahrensfortsetzung nicht zumutbar.
Dem steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die Erledigung durch Zeitablauf bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eingetreten war, so dass die Betroffene schon im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 62 Abs. 1 FamFG hätte stellen müssen, weil damit die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung unzulässig geworden war.
Dass es an dem erforderlichen Feststellungsantrag in der zweiten Instanz fehlt, nimmt dem Zurückweisungsbeschluss des Landgerichts aber hier nicht die Rechtswidrigkeit. Denn das Landgericht hätte bei richtiger Sachbehandlung die anwaltlich nicht vertretene Betroffene auf die Möglichkeit hinweisen müssen, ihren Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen. Dies gebietet der Anspruch der Betroffenen auf ein faires Verfahren (OLG München OLGR 2006, 26; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 62 Rn. 10; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 62 Rn. 18; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 – XII ZB 383/10 – FamRZ 2010, 1726 Rn. 30). Es ist davon auszugehen, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts – wie nunmehr im Verfahren der Rechtsbeschwerde – einen Antrag auf Rechtswidrigkeitsfeststellung gestellt hätte.
Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse der Betroffenen daran, die Rechtswidrigkeit der – hier durch Zeitablauf erledigten – Genehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Eine freiheitsentziehende Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (Senatsbeschluss vom 30. Juli 2014 – XII ZB 169/14 – FamRZ 2014, 1694 Rn. 29).