Berufsmäßigkeit des Verfahrenspflegers

Leistungen und Aufwände Ihrer Tätigkeit als Verfahrenspfleger können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Verfahrenspflegschaft als „berufsmässig“ gerichtlich für das jeweilige Verfahren anerkannt wurde. Verfahren für Verfahren, Auftrag für Auftrag. Für die Frage, ob die Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt wird, muss der Richter die Berufsmäßigkeit bei jeder Auftragserteilung feststellen, also in den Beschluss reinschreiben.

 

Meistens wird dies bei der gerichtlichen Beauftragung auch berücksichtigt bzw. bestätigt, aber Sie sollten selbst darauf achten, dass dies auch der Fall ist, um spätere unangenehme Erfahrungen zu vermeiden. Sprich: dass sie für Ihre Arbeit nichts bekommen.

 

Also einerseits Alltagsroutine, andererseits ist der Ärger vorprogrammiert, wenn es  vom Richter und vom Verfahrenspfleger übersehen wurde während des Verfahrens.

Und zwar bei jedem neuen Auftrag erneut. Und schlimmer noch:  Dies ist  eine prozessleitende Verfügung und damit nicht selbständig anfechtbar.

 

Deswegen eine  Kleinigkeit mit weitreichendem Frustpotential, auf die man selbst achten kann uns muss.

 

 

1.        Die Software WW Assistant  fragt diesen Aspekt beim Anlegen jedes Auftrags mit ab, damit sie von Ihnen  nicht übersehen wird.

 

2.        Sie stellt zusätzlich eine rechtssicher vorformulierte Vorlagentext bereit, mit dem  durch ein höfliches Anschreiben an das Gericht  die Anerkennung der Berufsmässigkeit auch im Nachhinein beantragt werden kann. Noch bevor Sie loslegen.

 

 

Ist die Berufsmässigkeit nicht bescheinigt, dann kann dies nämlich durch formlosen Antrag bei Gericht nachgeholt werden.

Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung einer Verfahrenspflegschaft kann formlos auch in Gestalt eines, der Pflegerbestellung nachfolgenden Aktenvermerks oder einer Notiz getroffen werden, selbst noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren, und auch eine konkludente Feststellung soll möglich sein . Meist wird jedoch – entsprechend § 1836 I S. 2 BGB – im Bestellungsbeschluss die Berufsmäßigkeit festgestellt .

 

 

Und so schaut das aus, wenn man das Gericht nochmal kontaktieren muss:

 

 

WWA-Berufsmaessigkeit

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