Auszüge aus dem Grußwort des Staatsministers Prof. Bausback am Fachtag vom 17.7.2015

Foto Bausback

Die medikamentöse Fixierung wirft besondere rechtliche Probleme auf, die sich bei Bettgittern, Bauchgurten etc. in dieser Form nicht stellen: Während es dort nämlich auf der Hand liegt, dass hierdurch dem Betroffenen die Freiheit „entzogen werden soll“, wie es § 1906 Absatz 4 BGB für die Genehmigungsbedürftigkeit voraussetzt, liegt dies bei Medikamenten keineswegs immer klar zutage. Hier greift die Genehmigungspflicht nur dann, wenn die Medikamente zumindest auch darauf abzielen, den Betreuten an der Fortbewegung zu hindern. Dies trifft nicht zu, wenn ein anderer, z. B. therapeutischer Zweck, verfolgt wird und die Freiheitsentziehung eine nur in Kauf genommene Nebenfolge darstellt.

Schon hier beginnen also schwierige Abgrenzungsprobleme. Sie werden sich dem, wenn ich recht sehe, im Forum 1 unter medizinischen und im Forum 4 unter juristischen Aspekten ausführlich widmen.

Jenseits dieser Weichenstellung stellen sich dann die grundlegenden Fragen, denen sich der „klassische Werdenfelser Weg“ widmet: Welche Alternativen gibt es zur medikamentösen Fixierung ? Welche schonenderen Möglichkeiten bestehen ?

Dies alles sind Fragen, die nur fachübergreifend von Medizinern, Ethikern und Juristen und nur im Zusammenspiel von Betreuungsgericht, entsprechend ausgebildetem Verfahrenspfleger, Pflegeeinrichtung und Arzt beantwortet werden können. Dabei darf es übrigens auf gar keinen Fall um Schuldzuweisungen gehen, sondern allein um die beste und vor allem schonendste Lösung für die pflegebedürftigen Menschen.

Grußwort des Staatsministers Prof. Bausback vom 17.7.2015

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