Amtsgericht Gießen, Urt. v. 03.11.2015, Az.: 42 C 24/15

Die Betreiberin einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung hat ein Appartement vermietet an einen Bewohner, der das sog. Down-Syndrom aufweist, seine Eltern sind die  gesetzlichen Betreuer. Die Bewohner erhalten auf Wunsch zusätzlich zur Überlassung des Wohnraums pädagogische Betreuung und Freizeitangebote durch die Einrichtung.

Es kam infolge des Verhaltens zunächst zu einer Abmahnung. Die Einrichtung kündigte infolge weiterer Vorfälle dann das Mietverhältnis 10 Tage später außerordentlich fristlos.

  • Der Bewohner soll einen Betreuer „…“ im Gemeinschaftsraum fest auf die rechte Hand geschlagen haben.
  • Anlässlich der Weihnachtsfeier habe er den dortigen Kegelautomaten durch Tritte und Schläge derart malträtiert, dass er kurzzeitig ausgefallen sei.
  • Am selben Tag habe er eine Auseinandersetzung mit einer anderen Bewohnerin begonnen, versucht, diese zu schlagen und schließlich einer weiteren Bewohnerin die Hand zur Seite geschlagen bzw. gegen eine Autotür gedrückt.
  • Nach Ausspruch der Kündigung habe der Bewohner einen Bewohner derart heftig mit einem Gürtel geschlagen, dass dieser geblutet und anschließend sein Mietverhältnis mit der Einrichtung fristlos gekündigt habe.

 

Die Klage auf Räumung wurde abgewiesen. Die behaupteten Vorfälle tragen selbst in der Gesamtbetrachtung weder eine fristlose, noch eine fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bewohner sein Verhalten jeweils uneingeschränkt steuern konnte. Denn die Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch bei schuldlosem Verhalten möglich (Palandt/Weidenkaff, 73. Aufl., § 569 Rn. 14; AG Lichtenberg, Urteil vom 25.03.2015, Az. 6 C 425/13, zitiert nach Juris).

Die Qualität der Vorfälle erreicht jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Mietverhältnisses nicht eine solche Schwere, dass der Kündigungsausspruch gerechtfertigt gewesen wäre. Hierbei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Grenze der Zumutbarkeit regelmäßig dann überschritten wird, wenn höchstpersönliche Rechtsgüter anderer Mieter oder des Personals nachhaltig verletzt werden, namentlich deren körperliche Integrität (vgl. AG Hamburg, ZMR 2001, 898).

Hinzu kommt, dass das Mietverhältnis auch auf Seiten der Einrichtung Besonderheiten aufweist: Die Einrichtung sieht sich den übrigen Bewohnern gegenüber Schutzpflichten ausgesetzt, die über die bloße Vermieterpflicht „Gebrauchsüberlassung von Wohnraum“ hinausgehen. Daraus resultiert, dass sie andauernde schwere Störungen des Hausfriedens oder gar Verletzungen der übrigen Bewohner nicht hinnehmen muss und aufgrund ihrer Verpflichtungen den übrigen Bewohnern gegenüber auch nicht hinnehmen darf.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich die Einrichtung bei Abschluss des Mietverhältnisses der Behinderung des  Bewohners bewusst war; diese Behinderung war ja gerade Grundlage der Aufnahme des Bewohners in die von der Einrichtung betriebene Einrichtung. Die Einrichtung muss daher solche Verhaltensweisen ihrer Bewohner hinnehmen, die dieser Besonderheit in deren Persönlichkeit sind. Hierzu können bei Menschen mit geistiger Behinderung auch Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle gehören. Erwartbar sind im Allgemeinen und somit auch im Falle des Bewohners zum Beispiel situationsbedingt lautstarke Unmutsäußerungen, aber auch (niedrigschwellige) Körperlichkeiten, sofern sie nur gelegentlich vorkommen und keine ernsthaften Verletzungen Dritter zur Folge haben. Die Einrichtung ist gehalten, sich auf solche Verhaltensweisen ihrer Bewohner personell einzustellen und den Schutz anderer hiervor zu gewährleisten.

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