AG Garmisch-Partenkirchen: Versperren einer Wohnungstüre genehmigungsfrei, es sei denn, Betroffene wird ausschließlich durch ambulante Pflegekräfte versorgt

Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird nicht als geschlossene Unterbringung beurteilt,  sodass keine gerichtliche Genehmigung für den Bevollmächtigten oder Betreuer nach § 1906 Abs. 1 BGB notwendig ist.

Das zeitweise Versperren einer Wohnungstüre wird als Unterbringungsähnliche Maßnahme verstanden, die am Maßstab des § 1906 Abs. 4 BGB bemessen wird. Danach bedarf es grundsätzlich keiner Genehmigung,  es sei denn der Betroffene wird ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt. In allen anderen Fällen darf die Maßnahme vorgenommen werden, ohne dass es einer gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 19.7.2008,  XVII 231/08

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