Wenn ein Umzug innerhalb der Einrichtung in ein (teureres) Einzelzimmer dazu dient, dass der Bewohner seinen Bewegungsdrang stets auszuleben und somit auf körpernahe Fixierungen verzichtet werden kann, ist dies vorrangig vor einer Freiheitsentziehung, auch wenn sich der Betroffene bereits in geschlossener Unterbringung befindet.
AG: Garmisch-Partenkirchen, XVII 289/00, Beschluss vom 2.11.2008