Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden. Sie sind deshalb auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl.
Zur Überzeugung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der pflegerischen Konzeption der Einrichtung besteht im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbarbaren Lebensqualität der Betroffenen die Möglichkeit, die Restrisiken eines Sturzes bei Aufstehversuchen aus dem Bett zu verringern.
Im Interesse der Lebensqualität der Betroffenen müssen verbleibende Restrisiken auch ohne weiteres hingenommen werden. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen.