Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verläßt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 IV BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art. 1 I GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab.
Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. I und IV des § 1906 BGB.
AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Beschluss v. 26.11.1996 – XVII 101/96