Die Betreiberin einer Wohneinrichtung für Menschen mit Behinderung muss solche Verhaltensweisen ihrer Bewohner hinnehmen, die Ausdruck der Besonderheit in deren Persönlichkeit sind. Hierzu können bei Menschen mit geistiger Behinderung auch Schwierigkeiten bei der Impulskontrolle gehören. Erwartbar sind zum Beispiel situationsbedingt lautstarke Unmutsäußerungen, aber auch (niedrigschwellige) Körperlichkeiten, sofern sie nur gelegentlich vorkommen und keine ernsthaften Verletzungen Dritter zur Folge haben. Die Einrichtung ist gehalten, sich auf solche Verhaltensweisen ihrer Bewohner personell einzustellen und den Schutz anderer hiervor zu gewährleisten.
Amtsgericht Gießen, Urt. v. 03.11.2015, Az.: 42 C 24/15