Allein das Anbringen eines Sendearmbands, das beim Verlassen der Einrichtung Signal gibt, erlaubt noch keine rechtliche Beurteilung als freiheitsentziehende Maßnahme, entscheidend ist vielmehr, welche mit dem Betreuer abgesprochene Reaktion darauf erfolgt.
Auch wenn die Planung darauf hinausläuft, dass der Bewohner nur durch Überredung dazu gebracht werden soll, umzukehren und in die Einrichtung zurückzukehren, handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme, wenn klar ist, dass der Bewohner in jedem Fall von der Fortsetzung seines Ausflugs abgehalten werden soll.
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 25.05.2016, A XVII 398/13