Die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Über eine dringende medizinische Behandlungsempfehlung hinausgehend muss auch eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betroffenen bestehen.
Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten.
Das setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Reine Spekulationen über eine theoretisch denkbare Gefährdungssituation reichen dafür nicht aus.
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.12.2015, A XVII 632/15