AG Garmisch-Partenkirchen: keine Genehmigungspflicht im Privathaushalt bei 24-Stunden-Pflege

Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen- Beschluss vom 28.5.2019, Az.: A XVII 9/18

Die 96 jährige Betroffene wird von einer  24-Stunden-Pflegekraft  ambulant zuhause in ihrer Eigentumswohnung, in der sie auch in den letzten Jahren gewohnt hatte, versorgt. Sie ist bettlägerig. Die Wohnung ist auch weiterhin überwiegend mit dem langjährigen Mobiliar der Betroffenen möbliert und zeigt den Charakter einer Privatwohnung, in die zusätzliche Pflegehilfsmittel aufgenommen sind.

Die 24- Stunden  Pflegekraft bewohnt eine abgeschlossene, räumlich getrennte Wohnung im Eigentum der Betroffenen im selben Gebäude.

Nach Rücksprache mit dem beruflichen Betreuer werden nachts und phasenweise auch tagsüber durchgehende Bettgitter beidseits hochgestellt.

Die Betroffene kann aufgrund einer dementiellen Erkrankung  ihren freien Willen dazu nicht mehr selbst bestimmen.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach dem Wortlaut des BGB nur genehmigungspflichtig, wenn sich der zu fixierende Mensch „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“  aufhält.

Die Gesetzesfassung beruht hierzu auf einer Anregung des Bundesrates. Dieser wollte in seiner Stellungnahme vom Erfordernis gerichtlicher Genehmigung ausnehmen, „sofern sie außerhalb von Einrichtungen wie Altenheimen pp im Rahmen einer Familienpflege erfolgen“, und schlug daher den jetzigen Wortlaut des Absatzes IV vor, um das Pflegeverhältnis nicht zu destabilisieren und die Motivation der Familienmitglieder zur Übernahme der Pflege nicht zu gefährden.

Das ist eine gesetzgeberische Grundentscheidung, die umstritten ist.

Diese  Formulierung  wurde andererseits bei allen Überarbeitungen der Norm des § 1906 BGB in den letzten Jahren immer beibehalten und  – nun auch ins Familienrecht ganz neu übernommen  im Kindschaftsrecht in § 1631b BGB.

Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem der Betroffene  lebt.

Der Normzweck wird zwar grundsätzlich eine weite Auslegung gebieten, auch wenn es sich um Privathaushalte handelt. 

Der Wunsch und das Bedürfnis für eine weite Auslegung des Schutzzwecks erlaubt aber nicht, sich über den Wortlaut einer Vorschrift hinweg zu setzen.

Das Charakteristikum einer Einrichtung im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB  ist, dass sie einen äußeren räumlichen Rahmen darstellt, in dem eine Versorgungsleistung angeboten wird und die in ihrer Grundkonstruktion darauf angelegt ist, mehrere  Personen mindestens nacheinander zu versorgen. Scheidet eine Person als Leistungsempfänger aus, tritt in der Regel eine andere Person an dessen Stelle.

Das trifft auf die Versorgungssituation im privaten Umfeld nicht zu, insbesondere, wenn der Betroffene seit vielen Jahren diese Privatwohnung bewohnt und aufgrund seiner zunehmenden Pflegebedürftigkeit unterstützende Maßnahmen ergriffen werden.  In dieser Situation wird der Kerngedanke einer Institution nicht erfüllt, dass beispielsweise nach dem Tod des Betroffenen, dessen Platz innerhalb dieser Wohnung von einer anderen Person mit ähnlichem Pflegebedarf eingenommen wird. Darin unterscheidet sich die  Versorgungssituation grundlegend.

So ehrenwert es erscheint, den Begriff der Einrichtung zum Schutz der Betroffenen weit auszulegen und auf alle Situationen zu erstrecken, in denen professionelle ambulante Pflege tätig wird, so überschreitet diese Auslegung jedoch die bindenden gesetzgeberischen Vorgaben.

Wo keinerlei Einrichtungscharakter in der Versorgung in einer langjährigen Privatwohnung zu erkennen ist, bleibt auch kein Spielraum für eine derartige Auslegung. Es ist nicht Aufgabe der Richterschaft in der Gesetzesauslegung, Grenzen, die der Gesetzgeber begrifflich gezogen hat, zu überschreiten. Aber dem Gesetzgeber wäre es ein Leichtes, durch andere Gesetzesformulierungen die Türe für eine Erweiterung des Schutzzwecks zu öffnen. .

Link zur Entscheidung

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung