Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nach dem Wortlaut des BGB nur genehmigungspflichtig, wenn sich der zu fixierende Mensch „in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung“ aufhält.
Der Begriff „sonstige Einrichtung“ erfordert einen institutionellen Rahmen, in dem der Betroffene lebt.
Das Charakteristikum einer Einrichtung im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB ist, dass sie einen äußeren räumlichen Rahmen darstellt, in dem eine Versorgungsleistung angeboten wird und die in ihrer Grundkonstruktion darauf angelegt ist, mehrere Personen mindestens nacheinander zu versorgen. Scheidet eine Person als Leistungsempfänger aus, tritt in der Regel eine andere Person an dessen Stelle.
Das trifft auf die Versorgungssituation im privaten Umfeld nicht zu, insbesondere, wenn der Betroffene seit vielen Jahren diese Privatwohnung bewohnt und aufgrund seiner zunehmenden Pflegebedürftigkeit unterstützende Maßnahmen ergriffen werden. In dieser Situation wird der Kerngedanke einer Institution nicht erfüllt, dass beispielsweise nach dem Tod des Betroffenen, dessen Platz innerhalb dieser Wohnung von einer anderen Person mit ähnlichem Pflegebedarf eingenommen wird. Darin unterscheidet sich die Versorgungssituation grundlegend.
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen- Beschluss vom 28.5.2019, Az.: A XVII 9/18