Eine nur im Rahmen der Gesundheitssorge motivierte Fixierung während einer Infusionsgabe ist nicht nach § 1906 Abs.4 BGB genehmigungspflichtig, weil die Motivation der Entscheidung nicht auf einen Entzug der Fortbewegungsfreiheit gerichtet sei, sondern auf gesundheitliche Aspekte. Daher muss sie nur mit dem Betreuer abgesprochen sein.
AG Garmisch-Partenkirchen, XVII 289/00, Beschluss vom 2.11.2008