- Die von dem Betreuer beantragte Genehmigung nach § 1906 BGB kann aus rechtlichen Gründen nicht erteilt werden.
- Das Unterbringungsverfahren wird eingestellt.
Gründe:
I. Der seit 2002 unter gesetzlicher Betreuung stehende Betroffene lebt in eigener Wohnung unterstützt durch eine ambulante Pflegedienstmaßnahme und unter regelmäßiger hausärztlicher Betreuung.
Vordiagnostiziert ist eine chronische paranoide Störung bei Verdacht auf Psychose des schizophrenen Formenkreis ist und eine dementielle Entwicklung, daneben auch eine Überfunktion der Schilddrüse bei autonomen Adenom.
Der gesetzliche Betreuer hat u. a. die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge übertragen bekommen.
Der Betreute ist in der letzten Woche gestürzt und hat sich hierbei verletzt. An diesem Unfalltag wurde nach Auskunft des Pflegedienstleiters ein Allgemeinarzt zu Rate gezogen, der eine Verletzung des rechten Fußes diagnostizierte. Welche weiteren Verletzungen aufgetreten sind, insbesondere um welche Verletzung des rechten Fußes es sich handelt, ist derzeit nicht bekannt.
Es sei unabdingbar, dass hier der betreffende rechte Fuß geröntgt wird.
Der Betreute weigert sich, freiwillig ins Klinikum oder zu einer ambulanten sonstigen Röntgenuntersuchung zu gehen.
Aus Sicht des Betreuers scheint es dringend geboten auch aufgrund aufgetretener Verwirrtheitszuständen, dass der Betreute klinisch untersucht wird, im Hinblick auf die erlittene Fußverletzung.
Nachdem der Betreute freiwillig nicht bereit ist, sich entsprechender ärztlicher Behandlungen zu unterziehen, beantragte der Betreuer die Genehmigung zur Durchführung etwaiger freiheitsentziehender Maßnahmen bzw. Zwangsmaßnahmen, um den Betreuten entsprechender ärztlicher Behandlung im Klinikum Garmisch-Partenkirchen zuführen zu können.
II.
Die ambulante Röntgenuntersuchung und der damit verbundene kurzfristige Aufenthalt in einer Klinik oder Arztpraxis, dem der Betroffene notfalls unter Anwendung von Zwang zugeführt werden soll, sind nicht genehmigungsfähig.
Der Gesetzgeber hat für derartige sinnvoll erscheinende Maßnahmen keine Zwangsbefugnisse vorgesehen und dass sich auch trotz mehrjähriger Diskussionen über die Notwendigkeit diesbezüglicher ein Rechtsbefugnisse weiterhin nicht in der Lage gesehen, Vormundschaftsgericht und Betreuern rechtliche Grundlagen zur Verfügung zustellen, die im Interesse des Betroffenen sinnvolle und aus ärztlicher Sicht notwendige Diagnostik von Verletzungen außerhalb von Notfallsituationen gegen den Willen erlauben.
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen darf diesen gesetzgeberischen Willen nicht aus dem wohlverstandenen Interesse des Betroffenen missachten, sondern hat ihn seinen Entscheidungen zugrundezulegen, auch wenn es von der Richtigkeit der zu Grunde liegenden Einschätzung nicht überzeugt ist.
- Die vom Betreuer beabsichtigte Maßnahme ist keine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung i. S. des § 1906 I BGB.
- a) Diese Vorschrift geht von einem engen Unterbringungsbegriff aus[1].
Eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Betroffene gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird[2].
Die Maßnahme muß auf eine gewisse Dauer angelegt sein, um als Freiheitsentziehung angesehen werden zu können[3]. Die ausdrückliche Einschränkung auf eine freiheitsentziehende Unterbringung in § 1906 I BGB dient allein der Abgrenzung zu anderen Unterbringungen nach bürgerlichem Recht, die ohne Freiheitsbeschränkungen erfolgen können, z. B. zu der Unterbringung in einer anderen Familie nach dem zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens noch geltenden § 1838 BGB[4]. Entscheidendes Kriterium für eine zivilrechtliche freiheitsentziehende Unterbringung ist daher wie auch im öffentlichen Recht die nicht nur kurzfristige Beschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit auf einen bestimmten Lebensraum[5].
- b) Beide Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Durchführung einer Röntgenuntersuchung in ambulanter Form stellt keine Maßnahme von erheblicher Dauer dar auch bei Berücksichtigung des notwendigen Transports innerhalb von Garmisch-Partenkirchen. Dies gilt unabhängig davon, nach welchen Kriterien die Mindestdauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme im einzelnen bemessen wird. Im übrigen wird der Betroffene weder durch die Diagnostik selbst noch durch die Zuführung zum Krankenhaus oder einer geeigneten Praxis in seiner gesamten Lebensführung auf einen bestimmten räumlichen Bereich begrenzt.
- Die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1906 IV BGB liegen ebenfalls nicht vor.
- 1906 IV BGB schützt – ebenso wie Abs. I der Vorschrift – die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung i. S. der Aufenthaltsfreiheit[6]. Zwar ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens der im Regierungsentwurf noch enthaltene Zweck der Maßnahme „wenn der Betreute . . . am Verlassen seines Aufenthalts gehindert werden soll“[7], aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Jedoch wird in der beschlossenen Gesetzesfassung auf den Erfolg der Freiheitsentziehung abgestellt, um zu verdeutlichen, daß nur Maßnahmen erfaßt werden sollen, deren Auswirkungen der Unterbringung vergleichbar sind[8]. Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffene, wie hier, gegen seinen Willen für kurze Zeit von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort weggebracht wird. Damit wird zwar in die körperliche Bewegungsfreiheit eingegriffen, der Lebensraum und die persönliche Freiheit zur Wahl des dauernden Aufenthaltsorts aber nicht allseitig eingeschränkt, wie es eine Unterbringung zur Folge hat.
Hinzu kommt im übrigen, daß nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 1906 IV BGB der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf solche Betreute beschränkt ist, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhalten. In einer entsprechenden Einrichtung lebt der Betroffene jedoch nicht.
- Eine – unmittelbare oder ggf. entsprechende – Anwendung des § 1906 I Nr. 2 BGB kommt auch nicht im Hinblick darauf in Betracht, daß sich die beabsichtigte ambulante Behandlung gegenüber einer genehmigungsfähigen freiheitsentziehenden Unterbringung als „milderes Mittel“ darstellen würde.
- a) Das Gesetz geht in § 1906 I BGB, wie bereits anhand der Gesetzesgeschichte und der Systematik des § 1906 BGB dargelegt, von einem engen Unterbringungsbegriff aus. Um Unschärfen bei der Definition dieses Begriffs zu vermeiden, werden andere freiheitsentziehende oder -beschränkende Maßnahmen, bei denen es sich nicht um einen nach § 1906 I BGB zu genehmigenden länger dauernden Aufenthalt in geschlossenen Einrichtungen oder geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen handelt, von der in § 1906 IV BGB enthaltenen Pauschalverweisung erfaßt. Der im Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Vorschlag des Bundesrats, § 1906 IV BGB nur auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen zu beziehen, während Abs. I alle freiheitsentziehenden Maßnahmen erfassen sollte[9], ist nicht Gesetz geworden. Vielmehr ist der Gesetzgeber der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages gefolgt, der § 1906 IV BGB ausdrücklich wieder auf freiheitsentziehende Maßnahmen ausgeweitet hat. Dabei wurde klargestellt, daß nur solche Maßnahmen erfaßt werden sollten, deren Auswirkungen denen der Unterbringung vergleichbar seien[10]. Diese Einschränkung verdeutlicht, daß mit der Vorschrift des § 1906 BGB vor allem dem Richtervorbehalt des Art. 104 II GG Rechnung getragen werden sollte. Der Gesetzgeber setzte damit für die Unterbringung Betreuter die Rspr. des BVerfG um, die eine richterliche Entscheidung nach Art. 104 II S. 1 und 2 GG auch dann für erforderlich hielt, wenn der Vormund in Ausübung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts den volljährigen Entmündigten in einer geschlossenen Anstalt unterbrachte[11]. Bei der Ermittlung des Anwendungsbereichs des § 1906 BGB ist daher auch Art. 104 GG zu beachten. Dieser enthält einen festen Begriffskern der Freiheitsentziehung – als Aufhebung der Bewegungsfreiheit in jeder Richtung von einer gewissen Mindestdauer – wie bei der Verhaftung, Einsperrung, Arrestierung, etc.[12]. Dem entspricht die von dem Betreuer im vorliegenden Fall beantragte Maßnahme nicht. Sie wird daher sowohl nach dem Wortlaut als auch nach einer dem Sinn und Zweck entsprechenden verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 1906 BGB nicht von dieser Vorschrift gedeckt.
- b) Der kurzfristige Aufenthalt in der Klinik oder einer Arztpraxis ist auch nicht als „milderes Mittel“ gegenüber einer Unterbringung gemäß § 1906 I BGB genehmigungsfähig.
Das Gericht hält eine dafür beantragte Genehmigung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für zulässig. Nach Art. 2 II S. 2 und 3 GG darf in die Freiheit der Person, die unverletzlich ist, nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Dieses Grundrecht wird durch die formellen Garantien des Art. 104 GG verstärkt[13]. Die Vorschriften richten sich an die Träger öffentlicher Gewalt[14]. Allerdings greift ihr Schutz auch dann ein, wenn der Staat sich einer Privatperson bedient, um öffentliche Aufgaben, wie hier die Fürsorge, wahrzunehmen[15]. Um dem formellen Gesetzesvorbehalt des Art. 104 I GG gerecht zu werden, müssen die Grundzüge der Eingriffsvoraussetzungen in einem formellen Gesetz geregelt werden[16]. Dadurch soll der Gesetzgeber gezwungen werden, Freiheitsentziehungen in berechenbarer, meßbarer und kontrollierbarer Weise zu regeln[17]. Die vom OLG vorgenommene „Auslegung“ entspricht diesen Grundsätzen nicht.
Aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 104 I GG ergibt sich zwingend, daß eine Anwendung des § 1906 I BGB im Wege der erweiternden Analogie nicht in Betracht kommt[18].
Zuzustimmen ist auch dem Ansatz, daß es zugunsten des von einer Freiheitsbeschränkung Betroffene möglich sein könnte, in Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine sich nur in der Intensität, nicht aber in der Art und Weise unterscheidende Maßnahme zuzulassen und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen für die belastendere Maßnahme ebenfalls erfüllt wären. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die beabsichtigte zwangsweisen Zuführung zu einer ambulanten Untersuchung in einer Röntgenpraxis stellt sich nicht als lediglich in der Dauer gegenüber der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränkten Eingriff in das Freiheitsrecht des Betroffene dar, sondern als eine andersartige Maßnahme.
Es geht bereits vom Zweck her nicht um eine Unterbringung, sondern darum, den Betroffene einer ambulanten medizinischen Röntgendiagnose gegen seinen Willen zuzuführen.
Der Staat kann im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch einem Kranken, der seine Behandlungsbedürftigkeit aufgrund seiner Krankheit nicht einsehen kann, nicht die medizinische Hilfe versagen[19]. Dabei kommt es auf die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffene an[20]. Da der Betroffene hier bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit nach den bisherigen Feststellungen nicht einwilligungsfähig ist, verhindert seine Weigerung zwar unter weiteren Voraussetzungen nicht die Behandlung, wenn sein Betreuer dieser zustimmt. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob gegen den Willen des nicht einsichtsfähigen Betroffene eine Unterbringung angeordnet werden kann, zu berücksichtigen, daß das Recht auf persönliche Freiheit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die „Freiheit zur Krankheit“ einräumt[21]. Diese Freiheit läßt auch bei einem einwilligungsunfähigen Betroffene weder eine Unterbringung noch eine Zwangsuntersuchung in jedem Falle als verhältnismäßig erscheinen.
- Nachdem § 1906 BGB hiernach die Erteilung der beantragten Genehmigung aus Rechtsgründen nicht zuläßt, läßt sich eine Rechtsgrundlage für die von dem Betreuer beabsichtigte Zuführung des Betroffene zur ambulanten Diagnose und für die dafür beantragte Genehmigung auch nicht aus anderen Vorschriften herleiten.
- a) Eine Anwendung des § 70g V FGG zur Rechtfertigung der Anwendung unmittelbaren Zwangs scheidet aus. Die Vorschrift setzt eine Unterbringungsmaßnahme voraus, bei deren Vollzug die Betreuungsbehörde die Zuführung, erforderlichenfalls mit Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane, sicherzustellen hat. Darüber hinaus kann die Vorschrift weder für den Betreuer noch für die Behörde eine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Zuführung zu einer ärztlichen Behandlung bilden.
- b) Auch § 33 II FGG kann nicht als selbständige Rechtsgrundlage für die zwangsweise Zuführung des Betroffene zum Arzt herangezogen werden. Nach allg. A. setzt § 33 FGG das Vorliegen einer gerichtlichen Verfügung voraus und regelt nur deren Vollziehung[22]. Der Erlaß einer entsprechenden gerichtlichen Verfügung scheitert aber – wie dargelegt – am Fehlen einer rechtlichen Grundlage.
- c) Aus der Befugnis des Betreuers, für den einwilligungsunfähigen Betreuten in ärztliche Behandlungen einschließlich einer vorausgehenden Untersuchnun einzuwilligen, folgt nicht, daß der Betreuer auch befugt wäre, körperlichen Widerstand des Betreuten mit Gewalt zu brechen. Insoweit verzichtet das Betreuungsrecht – wie auch im grundrechtsrelevanten Bereich des Betretens der Wohnung (Art. 13 I, VII GG) – auf Regelungen[23].
- aa) Ein Teil der Literatur und Rspr. hält es gleichwohl, zumeist aus Zweckmäßigkeitsgründen, für zulässig, daß der Betreuer – ggf. mit Genehmigung des VormG – in seinem Aufgabenbereich zur Durchsetzung des Wohls des Betreuten notfalls auch Zwang anwenden kann[24]. Dabei wird die Anwendung von Zwang in diesen Fällen mit der Verwirklichung des Wohls des Betreuten und der Vermeidung weitergehender Beeinträchtigungen begründet [25].
- bb) Demgegenüber lehnen andere Autoren und Gerichte die Anwendung von Zwang durch den Betreuer außerhalb des Unterbringungsrechts und der dort geregelten Grundlagen in § 1906 BGB und § 70g V FGG ab[26].
- cc) Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Betreuer ist nach § 1902 BGB der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Er hat dessen Angelegenheiten so zu besorgen, wie es seinem Wohl entspricht, § 1901 II S. 1 BGB. Durch die ges. Vertreterstellung wird die Rechtsmacht des Betreuers nach außen begründet. Gleichzeitig ist er gegenüber dem Betreuten berechtigt, innerhalb des Aufgabenkreises, für den er bestellt ist, dessen Geschäfte zu besorgen. Allerdings ist nach heutigem Verständnis die Einräumung einer Rechtsmacht nicht zwingend mit der Macht zur Durchsetzung der getroffenen Entscheidung verbunden[27]. Gerade im grundrechtsrelevanten Bereich ist die Rechtsmacht des ges. Vertreters beschränkt. Bei Minderjährigen wird das Recht der Eltern, Anweisungen – notfalls mit Hilfe einer Behörde – durchzusetzen, aus dem Erziehungsrecht und insbesondere aus § 1631 III BGB hergeleitet. Auf diese Vorschrift verweist das Betreuungsrecht in § 1908i I BGB jedoch nicht, da die Funktion des Betreuers für die Personensorge nicht mit derjenigen der sorge- und erziehungsberechtigten Eltern vergleichbar ist. Dementsprechend hat das BVerfG darauf hingewiesen, daß der Vormund im Rahmen der Fürsorge öffentliche Funktionen wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann[28]. Insoweit gilt für das Verhältnis des Betreuers zum Betreuten nichts anderes. Dies vorausgesetzt, greift der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II, 104 I GG ein, und es bedarf zur Vornahme von Zwangshandlungen gegen den Widerstand des Betreuten einer Rechtsgrundlage durch ein formelles Gesetz. Eine Analogie zu § 1906 I BGB oder anderen Vorschriften über Zwangsmaßnahmen scheidet ebenso aus wie eine Zwangsbefugnis aufgrund der allgemeinen Regelungen der §§ 1896, 1901, 1902 BGB[29]. Anderenfalls wäre nicht sichergestellt, daß Eingriffe in die durch Gesetzesvorbehalt gesicherten Grundrechte berechenbar und kontrollierbar bleiben.
Wie der hier zu entscheidende Fall deutlich zeigt, sind klare Grenzen zwischen der gesetzlich geregelten Unterbringung und anderen Zwangsmaßnahmen des Betreuers notwendig. Auch eine Differenzierung danach, ob die ambulante Röntgenuntersuchnung in einer Einrichtung vorgenommen wird, die auch eine Unterbringung i. S. des § 1906 BGB vornehmen könnte, oder in einer ärztlichen Praxis, ist nicht geeignet, die verfassungsrechtlichen Bedenken zu entkräften. Das gilt unabhängig davon, ob für die Einordnung als freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahme auf den Zweck der Maßnahme oder deren Dauer abgestellt wird[30]. Der Zweck der zwangsweisen Verbringung des Betroffene zum Arzt ist unabhängig von der Art der Einrichtung, in der die Untersuchung vorgenommen werden soll, stets der gleiche. Auch der Eingriff in die Grundrechte des Betroffene ist nicht abhängig davon, ob die Röntgenuntersuchnung in räumlichen zusammenhang zu einem psychiatrischen Krankenhaus mit geschlossener Abteilung, einem allgemeinen Krankenhaus oder einer Arztpraxis stattfinden wird.
Auch im Hinblick auf die Verfahrensgarantien der §§ 70 ff. FGG ist eine Abgrenzung zwischen den Unterbringungsmaßnahmen nach § 1906 I BGB und den unterbringungsähnlichen Maßnahmen nach § 1906 IV BGB notwendig. Diese Abgrenzung ist jedoch für das Verfahren von Bedeutung, da die Verfahrensgarantien bei Maßnahmen nach § 1906 IV BGB weniger stark ausgeprägt sind als für die Unterbringung nach § 1906 I BGB. Für erstere ist lediglich die Einholung eines ärztlichen Zeugnisses erforderlich, während für letztere ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muß, § 70e I FGG.
Schließlich ist aus § 70g V S. 2 FGG, demzufolge Gewalt bei der Zuführung zur Unterbringung nur bei ausdrücklicher Anordnung durch das Gericht angewandt werden darf, zu schließen, daß der Betreuer in sonstigen Fällen keinen Zwang zur Überwindung körperlichen Widerstandes des Betreuten anwenden darf. Reicht selbst eine gerichtliche Genehmigung der Unterbringungsverfügung, mit der die Rechtmäßigkeit der Unterbringung festgestellt wird, allein nicht aus, um eine Gewaltanwendung zu rechtfertigen, so kann der Einsatz unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung anderer vom Gericht nicht zu genehmigender Maßnahmen des Betreuers erst recht nicht zulässig sein.
Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen übersieht nicht, daß das Fehlen einer Zwangsbefugnis dazu führen kann, daß ein Betroffene bei nicht korrekt und umfassend durchführbare Diagnostik einen gravierenden Gesundheitsnachteil erleiden kann und dann möglicherweise langfristige Folgeerscheinungen auftreten können. Es wäre im Einzelfall sinnvoll und im Interesse des Betroffene, daß der Betreuer seine Einwilligung in die Behandlung auch gegen den Willen des Betroffene durchsetzen könnte. Die Problematik der fehlenden Zwangsbefugnisse im Unterbringungsrecht war bereits im Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens zum BtG bekannt[31]. Daß der Gesetzgeber gleichwohl auf Regelungen verzichtet hat[32], muß von den Gerichten respektiert werden. Wenn das Anliegen des Betreuungsrechts ernstgenommen wird, die Rechtsstellung psychisch kranker und körperlich, geistig und seelisch behinderter Menschen durch eine grundlegende Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft zu verbessern[33], dürfen deren verfassungsrechtlich garantierte Rechte nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen – auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Betroffene – mißachtet werden. Darüber hinaus kann den Betreuern, insbesondere den ehrenamtlich tätigen, nicht zugemutet werden, ohne verläßliche Kriterien zu entscheiden, ob die Anwendung unmittelbaren Zwangs in einer bestimmten Situation rechtmäßig ist oder nicht. Schließlich besteht auch nur auf einer ges. Grundlage ein Rechtsanspruch des Betreuers gegen die Behörde, ihn bei der Ausübung von Zwang zu unterstützen.
[1] Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige – Betreuungsgesetz, BtG -, BT-Drucks. 11/4528, S. 145 f.; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1906 BGB Rz. 43; Saage/Göppinger/Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl. 1994, § 1906 BGB Rz. 1
[2] Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 2. Aufl. 1995, § 1906 BGB Rz. 1; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999, Rz. 493; Staudinger/Bienwald, BGB, 1999, § 1906 Rz. 18; MünchKomm/Schwab, BGB, 3. Aufl. 1992, § 1906 Rz. 5 f.; LG Hamburg, FamRZ 1994, 1619, 1620; OLG Düsseldorf, FamRZ 1963, 312 = NJW 1963, 397, 398; auch BGHZ 82, 261, 266 ff.
[3] Damrau, a.a.O., § 1906 BGB Rz. 1; Holzhauer/Reinicke, Betreuungsrecht, 1993, § 1906 BGB Rz. 17
[4] BT-Drucks. 11/4528, S. 145; § 1838 BGB wurde aufgehoben durch das KJHG v. 26. 6. 1990 (SGBVIII), BGBl I 3546
[5] vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., S. 398
[6] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 1114; Bienwald, a.a.O., § 1906 BGB Rz. 63; Marschner, in: Jürgens u. a., a.a.O., Rz. 518
[7] BT-Drucks. 11/4528, S. 16
[8] BT-Drucks. 11/6949, S. 76
[9] BT-Drucks. 11/4528, S. 209 f., Gegenäußerung der Bundesregierung: S. 228
[10] BT-Drucks. 11/6949, S. 76
[11] BVerfGE 10, 302, 327 f. = FamRZ 1960, 186 [LS. m. Anm. Bosch]
[12] vgl. nur BGHZ 82, 261, 263 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 104 Rz. 10
[13] Maunz/Dürig, GG, Art. 104 Rz. 1, Anm. 1a
[14] BGH, Urteil v. 16. 6. 1959 – 1 StR 191/59 -, FamRZ 1959, 498 = NJW 1959, 1595
[15] vgl. grundlegend BVerfGE 10, a.a.O., S. 327
[16] Jarass, a.a.O., Art. 104 Rz. 3, m. N.
[17] BVerfGE 29, 183, 196; Jarass, a.a.O., Art. 104 Rz. 4
[18] zum Analogieverbot im Schutzbereich des Art. 104 I GG: BVerfGE 29, 183, 195 f.; 83, 24, 31 ff.; NStZ 1995, 399; Rüping, in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 104 Rz. 30
[19] BT-Drucks. 11/4528, S. 72, 141 f.; BVerfG, FamRZ 1998, 895 = NJW 1998, 1774, 1775
[20] BT-Drucks. 11/4528, S. 71; BGHZ 29, 33 f. = FamRZ 1959, 200; Steinle, BtPrax 1996, 139, 142
[21] BVerfGE 58, 208, 224 ff. = FamRZ 1982, 23 [LSe]; BVerfG, a.a.O., S. 1775
[22] vgl. nur Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 33 Rz. 8 f., Rz. 32; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 33 Rz. 48
[23] BT-Drucks. 11/4528, S. 141
[24] für die ambulante Zwangsbehandlung: AmtsG Bremen, RuP 1997, 84, 86; Frost, Arztrechtliche Probleme des neuen Betreuungsrechts, 1994, S. 72 f.; Knittel, Betreuungsrecht, § 1904 BGB Anm. 6f, § 1906 Anm. 22d; Schweitzer, FamRZ 1996, 1317, 1324; Zimmermann, Betreuungsrecht, 4. Aufl. 1999, S. 169; für die Heimunterbringung gegen den Willen des Betreuten: LG Bremen, BtPrax 1994, 102, 103; LG Berlin, FamRZ 1996, 821; Jürgens/Kröger u. a., a.a.O., Rz. 243 f.
[25] vgl. Knittel, a.a.O., § 1904 BGB Rz. 6 ff., § 1906 Rz. 22d; Schweitzer, a.a.O., S. 1324; Jürgens/Kröger u. a., a.a.O., Rz. 241
[26] Arnold/Kloß, FuR 1996, 263, 265 f.; wohl auch Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 1901 BGB Rz. 3b; Dodegge, BtPrax 1996, 173; Pardey, Betreuung Volljähriger: Hilfe oder Eingriff, 1989, S. 140 f.; differenzierend Bienwald, § 1904 BGB Rz. 24; zur zwangsweisen Verbringung eines Betreuten in ein Altenpflegeheim: LG Offenburg, FamRZ 1997, 899, 900; BayObLG, BtPrax 1995, 182, 183
[27] Jürgens/Kröger u. a., a.a.O., Rz. 240; Helle, FamRZ 1984, 639, 643
[28] BVerfGE 10, a.a.O., S. 327 ff.
[29] Pardey, a.a.O., S. 140
[30] vgl. dazu BGHZ 82, a.a.O., S. 266 f., m. N.
[31] vgl. nur Helle, FamRZ 1984, 643; Pardey, a.a.O., S. 140 f.
[32] BT-Drucks. 11/4528, S. 72, 92 ff.
[33] BT-Drucks. 11/4528, S. 1