Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Gurtfixierung gilt zu bedenken, dass bei einem hohen Bewegungsdrang einer zierlichen Person zugleich ein extrem hohes neues Gefahrenpotential von einem Bauchgurt in Verbindung mit dem Bettgitter ausgehen kann.
Die Abwägung kann dazu führen, dass zur Vermeidung derartiger schwer beherrschbarer Risiken und Interesse der Lebensqualität der Betroffenen verbleibende Risiken einer fixierungsfreien Versorgung auch hingenommen werden müssen.
Heimbewohner zu fesseln muss auch deshalb die absolute Ausnahme sein.
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 24.8.2010, XVII 108/07
In Frage gekommen zur Abwehr aller Risiken wäre eine zeitweise Bauchgurt- und Bettgitterfixierung, was zum umfassenden Schutz der Betroffenen jedoch eine wesentlich höhere Beeinträchtigung der verbliebenen Lebensqualität bedeutet hätte.
Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden.
Sie sind deshalb auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl.
Zur Überzeugung des Gerichts und in Übereinstimmung mit der pflegerischen Konzeption der Einrichtung besteht im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbarbaren Lebensqualität der Betroffenen die Möglichkeit, die Restrisiken eines Sturzes bei Aufstehversuchen aus dem Bett zu verringern.
Die Pflegedienstmitarbeiter und die gerichtlich beauftragte Verfahrenspflegerin erarbeiteten in Augen des Gerichts bestmöglichste Alternative.
Frau B. wurde in der Vergangenheit ca. durchschnittlich 3 bis 4 x wöchentlich abends ab ca. 21:00 Uhr mit Bauchgurt fixiert. Als Auslöser hierfür galt die Sturzgefahr, da sie tagsüber ständig laufe und sich abends dann nur noch in sehr gebückter Haltung fortbewege. Nach Dokumentation war Frau B. am 01.07. beispielsweise die ganze Nacht fixiert ansonsten ca. 3 Stunden am Stück, bis Frau B. sich an das Bett und somit mit dem Schlafen abgefunden habe.
Dabei galt aber zu bedenken, dass bei dem hohen Bewegungsdrang zugleich ein extrem hohes Gefahrenpotential von einem Bauchgurt in Verbindung mit dem Bettgitter besteht. Frau B. ist eine kleine zierliche Person. Sie trägt nachts Einlagen, was zu einer Vergrößerung ihres Bauchumfanges führt. Sollte Frau B. sich die Einlage nachts runterziehen, würde der Gurt lockerer sitzen.
Die Gurtfixierung von alten Leuten führt immer wieder zu tödlichen Unfällen.
Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten im Rahmen einer Fixierung zu sterben. Einerseit kann man sich strangulieren. Andererseits kann man in Folge einer Brustkorbskompression versterben oder die dritte Möglichkeit ist, in Folge einer Kopftieflage durch eine Sauerstoffunterversorgung des Gehirns zu versterben. Zumeist rutschen die Opfer aus einem falsch angelegten oder zu großen Bauchgurt, oder sie geraten mit dem Kopf ins Bettgitter und strangulieren sich. Insbesondere hoch bewegungsaktive Menschen sind dabei besonders gefährdet.
Heimbewohner zu fesseln muss auch deshalb zur absoluten Ausnahme werden.
Seit 19.07.2010 wurde keine Fixierung mehr angewendet aufgrund der großen Verletzungsgefahr auf Grund der körperlichen Statur und fortgeschrittenen Demenz von Frau B.. Dabei ergab sich, dass sie auch ohne Bauchgurt und Bettgitter einschläft.