AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 21.2.2008, XVII 57/08

Die neue  pflegerische Konzeption hat zum Schutz der Betroffenen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten   in vorbildlicher Weise bei Gesamtabwägung besonderes Augenmerk darauf gerichtet, ob alle Möglichkeiten unterhalb der Anwendung fixierender Maßnahmen ausgeschöpft sind, entsprechende Gefahrensituationen abzuwehren. Dabei muss beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. In Frage gekommen zur Abwehr aller Risiken wäre ein Bettgitter,  was zum umfassenden Schutz der Betroffenen jedoch eine wesentlich höhere  Beeinträchtigung der verbliebenen Lebensqualität bedeutet hätte.

Die Betroffene selbst gab in richterliche Anhörung an, dass sie sich durch die Anbringung des Bettgitters eingeschränkt fühle und darunter leide.

Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen  dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheits­rechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden. Sie sind deshalb auf das unbedingt notwen­dige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl.

Zur Überzeugung des Gerichts und  in Übereinstimmung mit der pflegerischen Konzeption der Einrichtung besteht im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbarbaren Lebensqualität der Betroffenen die Möglichkeit,  die Restrisiken eines Sturzes bei Aufstehversuchen aus dem Bett zu verringern.

Die Pflegedienstmitarbeiter  und die gerichtlich beauftragte Verfahrenspflegerin  erarbeiteten die für Frau L. in Augen des Gerichts  bestmöglichste Alternative.

Diese besteht darin, das Bett weit möglichst abzusenken, eine Lagerungsschlange zur „gefühlsmäßigen“ Bettbegrenzung, und eine Matratze vor das Bett zu legen.

Das Licht im Eingangsbereich des Zimmers bleibt über Nacht an und die Türe offen. Die Nachtschwester hört so, wenn Frau L. unruhig wird. Die Schwestern beaufsichtigen die Bewohnerin nachts verstärkt.

Beim letzten  Besuch der Verfahrenspflegerin  am 8.2.2008 zeigten sich alle Beteiligten sehr zufrieden mit der erprobten Alternative. Die Bewohnerin sei von der ganzen Stimmung her wieder viel besser, und sie schlafe auch wieder ruhiger. Frau L. selbst bestätigte dies auch.

Eine aktuelle Rückfrage ergab, daß die alternative Maßnahme Bestand hat.

Im Interesse der Lebensqualität der Betroffenen müssen verbleibende Restrisiken auch ohne weiteres hingenommen werden. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz frei­heitsentziehender Maßnahmen. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen unterstützt daher die pflegerische Konzeption der Einrichtung,  im Falle von Aufstehversuchen keine umfassenden Fixierungen vorzunehmen, sondern die Risiken durch eine Bodenmatratze und andere Hilfsmittel zu vermindern.  Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.

 

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