AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 2.11.2008, XVII 289/00

Wenn ein Umzug  innerhalb der Einrichtung in ein (teureres) Einzelzimmer dazu dient, dass der Bewohner seinen Bewegungsdrang stets auszuleben und somit auf körpernahe Fixierungen verzichtet werden kann, ist dies vorrangig vor einer Freiheitsentziehung, auch wenn sich der Betroffene bereits in geschlossener Unterbringung befindet.

AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 2.11.2008, XVII 289/00

Gründe:

Der seit dem Jahre 2000 ununterbrochen in geschlossener Unterbringung lebende Betroffene wurde in der Vergangenheit regelmäßig fixiert. Mit Beschluss vom 1.3.2007 genehmigte das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen die regelmäßige Freiheitsentziehung durch Anbringen eines Bettgitters, Bauchgurt im Bett und Extremitätenfixierung, die seither auch regelmäßig in der Regel mit Beginn täglicher Unruhephasen am späteren Nachmittag bis zum Einschlafen, häufig auch durch die Nacht hindurch angewendet wurden.

In dieser Situation war unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass alle Möglichkeiten unterhalb der Anwendung fixierender Maßnahmen ausgeschöpft sind, entsprechende Gefahrensituationen abzuwehren.

Dabei muss beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind.

Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen  dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden.

Sie sind deshalb auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl.

Zur Überzeugung des Gerichts und nach Erörterungen mit  allen Entscheidung Beteiligten besteht  aus den Beobachtungen der letzten 14 Tage im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbarbaren Lebensqualität des Betroffenen die realistische Möglichkeit, Gefahrensituationen auch ohne körperliche Einschränkungen zu verringern.

Es wurde  erprobt, ob die durch die regelmäßigen Fixierungen des Bewohners mit Gurten bestehende objektive  Belastung reduziert werden kann durch das Zurverfügungstellen eines separaten Raumes, in dem der Bewohner seinen Bewegungsdrang ausleben kann, ohne dass die damit in der Vergangenheit stattfindenden Konfrontationen mit Mitbewohnern und daraus entstehende Gefährdungslagen entstehen.

Die Anbringung der Gurtfixierungen  aber auch das alternativen Versperren der Zimmertür hat sich nach Rücksprache mit dem Pflegedienst in der Einrichtung seit einiger Zeit als nicht mehr notwendig erwiesen.

In Zusammenarbeit mit der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin haben die für die Pflege des Betroffenen Verantwortlichen in der Einrichtung nach Analyse der Gefahrensituationen und mit einer Unterbringung in einem Einzelzimmer Rahmenbedingungen geschaffen, die zu der in der Vergangenheit langjährig (mindestens zeitweise) notwendigen Gurtfixierung  eine angemessene Alternative darstellen.

Durch Erprobungen in Zusammenarbeit der beteiligten Pflegekräften und der Verfahrenspflegerin konnte eine Situation geschaffen werden, die durch den  erhöhten finanziellen Aufwand eines jetzt zur Verfügung stehenden Einzelzimmers möglich wurde.

Der Versuch, ihn in seinen unruhigen Phasen in den Nachmittags- und Abendstunden dann in ein Einzelzimmer zu führen hatte bislang Erfolg.  In der Regel beschäftigt er sich dann alleine in dem Zimmer, ohne dass es zu Gefahrensituationen kommt und ohne dass er andere Bewohner gefährdet. So weit er in dieser Phase das Zimmer verlässt,  kann man ihn nach dem gegenwärtigen Beobachtungen der Pflegekräfte und mit  pflegerischer Fachkompetenz dann auch wieder zurückführen bzw. ist dies ohne Gefahrenpotenzial hinzunehmen.

Mit  dem von der Einrichtung in Zusammenarbeit mit der Verfahrenspflegerin besprochenen und fachlich für geeignet gehaltenen Wohn- und Betreuungskonzepts  können mit dem beschriebenen Mehraufwand die bislang bestehenden massiven Gefahren abgewendet werden.

Das Versperren der Zimmertüre hat sich  auf Grund des neuen Pflegekonzepts und der Anstrengungen der Pflegekräfte als entbehrlich erwiesen, dem Pflegepersonal ist es  im Rahmen einer Gesamtabwägung der Gefahrenpotenziale auch wichtig, in Vorübergehen immer wieder die Zimmertüren öffnen zu können, um zu sehen, was dort vorgeht.

Er hat  sich  in dem  Beobachtungszeitraum der letzten 14 Tage  auf die Art und Weise regelmäßig immer wieder beruhigt  und Situationen, bei denen es zu Konfrontationen und Gefahrensituationen im Zusammentreffen mit anderen Bewohnern gekommen wäre, hat es seither nicht gegeben.

Der Versuch mit dem Einzelzimmer soll bis zum Jahresende fortgesetzt werden im Hinblick darauf, langfristige Erfahrungswerte zu erzielen.

Bei Fortbestand der gegenwärtigen Situation trauen  sowohl die Pflegekräfte in der Einrichtung sich selbst als auch  die übrigen Verfahrensbeteiligten  den Mitarbeitern der Einrichtung zu,  dass man die Beruhigung des Betroffenen im Einzelzimmer  auch mit den fachlichen pflegerischen Mitteln und ohne Fixierungsmaßnahmen erreichen kann.

Dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen  ist dabei bewusst, dass die Situation des Einzelzimmers bei geschlossener Tür, durch die der Ablauf dahinter nicht jederzeit eingesehen werden kann, ein eigenständiges Gefährdungspotenzial bedeutet, das aber im Rahmen der Gesamtabwägung und den Erfahrungen der vergangenen 14 Tage im Hinblick auf die verbliebene Lebensqualität und den von der Betreuerin auch früher geschilderten Freiheitsdrang und Bewegungsdrang ihres Vaters als hinnehmbar im Rahmen einer Gesamtabwägung angesehen wird.

Bei einer Gesamtabwägung aller erkennbaren Gefahrenlagen wurde einbezogen, dass  auch von einer Gurtfixierung beim unruhigen Bewohnern ein eigenständiges Gefährdungspotenzial ausgeht, dass bei der Beurteilung der Gesamtsituation von erheblichem Abwägungsbelang  war.

Im Interesse der Lebensqualität des Betroffenen müssen verbleibende Restrisiken auch hingenommen werden. Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention,  Konfrontationen und Auseinandersetzungen mit anderen Bewohnern aufgrund der dementiellen  Fehlverhaltens allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz frei¬heitsentziehender Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu  Auseinandersetzungen gegebenenfalls auch mit Verletzungsfolgen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.

Es wird klargestellt, dass eine nur im Rahmen der Gesundheitssorge  motivierte Fixierung während eine Infusionsgabe nach rechtlichen Maßstäben des  Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen nicht als Fixierung genehmigungspflichtig ist, weil  die Motivation der Entscheidung nicht auf einen Entzug der Fortbewegungsfreiheit gerichtet sei, sondern auf gesundheitliche Aspekte. Daher  ist  die dadurch motivierte gelegentliche Fixierung nicht gerichtlich genehmigungspflichtig, sondern muss nur mit dem Betreuer abgesprochen sein.

Nach den gerichtlichen Ermittlungen ist es weiterhin erforderlich, zum Wohle des Betroffenen die geschlossene Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf Betreuerantrag aufrecht zu erhalten.

Nach den bisherigen Ermittlungen des Gerichts muss davon ausgegangen werden, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine geschlossene Unterbringungsentscheidung weiterhin dauerhaft vorliegen.

 

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