Die Anbringung des Bettgitters hat nach gerichtlicher Einschätzung auf Grund des Gesundheitszustands der Betroffenen einen freiheitseinschränkenden Charakter, weil die Betroffene sich ausdrücklich in mehreren gerichtlichen Anhörungen gegen die Anbringung ausgesprochen hat und subjektiv die Einschränkungen als störend empfindet. In dieser Situation war unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob alle Möglichkeiten unterhalb der Anwendung fixierender Maßnahmen ausgeschöpft sind, entsprechende Gefahrensituationen abzuwehren. Dabei muss beachtet werden, dass die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. Freiheitsentziehende Maßnahmen stellen einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung und Selbständigkeit eines Menschen dar. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur nach gewissenhafter Abwägung der Freiheitsrechte mit den Fürsorgepflichten unter bedingungsloser Beachtung der Würde des Menschen und seiner Selbstbestimmung anzuwenden. Sie sind deshalb auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind immer das letzte Mittel der Wahl. Zur Überzeugung des Gerichts und nach mehreren Erörterungen mit der Betroffenen besteht im Interesse der Erhaltung einer mit der Menschenwürde vereinbarbaren Lebensqualität der Betroffenen die realistische Möglichkeit, dass sie mit Hilfe eines absenkbarenbaren Bettes sowie mit Hüftprotektoren ausreichenden Schutz erfährt. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieses Vorgehen keine ausreichende Maßnahme darstellen soll, Sturzisiken in der Nacht in einem ausreichenden Maße zu vermindern. Im Interesse der Lebensqualität der Betroffenen auf der Grundlage der mitgeteilten Beobachtung, dass die Fähigkeit besteht, ein Bettgitter zu übersteigen, müssen verbleibende Restrisiken auch ohne weiteres hingenommen werden.
Jedenfalls sieht das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen die Alternative, die Fixierung durch ein Bettgitter um eine Gurtfixierung zu erweitern, als unverhältnismäßig auch vor dem Hintergrund eines Sturzrisikos an.
Keinesfalls rechtfertigt allein die Intention, Stürze allgemein zu vermeiden, in jedem Fall den Einsatz freiheitsentziehender Maßnahmen. Dass es dabei im Wege der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt, ist nach dem Stand der Rechtsprechung, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.
Im Übrigen sind die Risiken einer Gesamtverschlechterung des Zustandbildes aus gerichtlicher Sicht als hoch einzuschätzen, wenn durch sie fixierende Maßnahmen eine Tendenz zur nächtlichen Inkontinenz eingeleitet wird. Der wahrscheinliche Nutzen der Massnahme darf nicht größer sein als der vorausszusehende Schaden durch die Massnahme.
In übereinstimmender Beurteilung mit dem Pflegedienst in der Einrichtung und dem Betreuer ist daher die bisherige Genehmigung aufzuheben.