Die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung der Ausgänge eines Heimes (hier: durch Ausstattung des Betreuten mit einem Signalsender) bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Erst wenn der Betroffene nicht durch Bitten und notfalls längeres Zureden zur freiwilligen Umkehr veranlasst werden kann und kein Begleitpersonal abgestellt werden kann, könnten freiheitentziehende Maßnahmen geboten sein.
AG Coesfeld – Beschluss v. 31.8.2007 – 9 XVII 214/06