AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32

Der Einsatz von Personenortungsanlagen ist genehmigungsfähig und genehmigungspflichtig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Die Genehmigungspflicht gilt sowohl für offene als auch geschlossene Einrichtungen (entgegen AG Hannover BtPrax 1992,113).

AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32

Für den Betroffenen besteht eine gesetzliche Betreuung mit den Aufgabenbereichen der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitsfürsorge. Er leidet an vaskulärer Demenz.Sein Gedächtnis und sein Auffassungsvermögen sind erheblich beeinträchtigt. Er ist zeitlich und örtlich desorientiert, Absprachefähigkeit fehlt ihm völlig. Ohne ständige pflegerische Begleitung ist der Betroffene hilflos und massiv eigengefährdet. Der Betreuer beabsichtigt, an der Kleidung des Betroffenen einen für Außenstehende nicht sichtbaren Sender anzubringen, der beim Passieren eines an der Außentür installierten Empfängers akustischen und/oder optischen Alarm auslöst. Dadurch soll das Pflegepersonal des Heimes sofort Kenntnis davon erhalten, wenn der Betroffene die Außentür passiert, damit er nicht orientierungslos in den Außenbereich des Heimes und auf die dort entlang führende Straße gerät. Im Falle der Alarmauslösung soll das Pflegepersonal den Betroffenen sofort wieder in das Heiminnere zurückbringen können.

Gründe:

Dem Betreuer ist antragsgemäß nach §§ 1906 I, IV BGB, 70 f I Ziffer 3 FGG die auf zwei Jahre zu befristende vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zur Anbringung der Personensendeanlage zu erteilen.

Der Einsatz der Personenortungsanlage stellt eine nach § 1906 IV BGB genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Es handelt sich um eine auf andere Weise im Sinne des § 1906 IV BGB über einen längeren Zeitraum und regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung. Dies ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt (vgl. AG Hannover BtPrax 1992, 113; Bienwald, Betreuungsrecht, 1992, § 1906, Randnr. 76; Saage-Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Auflage, 1994, § 1906, Randnr. 43; Staudinger/Bienwald, BGB, 12. Auflage, 1995, § 1906 Randnr. 43). Zu den sonstigen Vorkehrungen des § 1906 IV BGB gehören alle typischen Sicherungsmaßnahmen, die als Mittel, den Betroffenen am willkürlichen Wechsel des Aufenthaltsortes zu hindern, Verwendung finden. Diese Voraussetzungen sind bei einer durch elektronische Melder erfolgenden Ausgangskontrolle erfüllt, da die Zweckrichtung der Signalgebung darauf gerichtet ist, das Pflegepersonal in die Lage zu versetzen, den Betroffenen sofort nach Passieren der Außentür zur Umkehr zu bewegen und ihn in das Innere des Gebäudes zurückzubegleiten.

Die Genehmigungspflicht für den Einsatz von Personenortungsanlagen gilt sowohl für offene als auch für geschlossene Einrichtungen. Sofern für den betroffenen Heimbewohner allerdings bereits eine Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 I BGB besteht, ist eine gesonderte Genehmigung des Einsatzes der Personensendeanlage nur dann erforderlich, wenn dadurch die Bewegungsfreiheit des Betroffenen zusätzlichen, nicht alle Mitbewohner gleich treffende Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der den Alarm auslösende Empfänger der Alarmanlage nicht (erst) an der ohnehin verschlossenen Außentür, sondern bereits an einer der auf dem Weg zur Außentür zu durchquerenden Zwischentür angebracht ist. Das Gericht folgt insoweit der in der Judikatur und im Schrifttum vorherrschenden, aber bestrittenen Rechtsansicht vom doppelten Genehmigungserfordernis beim Einsatz zusätzlicher freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber geschlossen untergebrachten Heimbewohnern (so auch BayObLG FamRZ 1994, 721; AG Hannover a. a. O.; Bienwald, a. a. O., Randnr. 68; Palandt-Diederichsen, BGB, 54. Auflage, 1995, § 1906, Randnr. 15, m. w. M.). Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes ein zusätzliches Genehmigungserfordernis nur für nicht untergebrachte Heimbewohner aufstellt, ergibt sich dieses aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift. Von der Genehmigung der geschlossenen Unterbringung als solcher sind nur alle damit regelmäßig verbundenen Beschränkungen der körperlichen Bewegungsfreiheit umfaßt, nicht aber zusätzliche freiheitsentziehende Maßnahmen, denen andere Bewohner derselben geschlossenen Einrichtung oder derselben Station nicht in gleichem Maße unterworfen sind.

Der Einsatz von Personensendeanlagen bei Heimbewohnern ist genehmigungsfähig. Er verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 1 I, 2 I GG). Das Gericht hält die – soweit ersichtlich – einzige veröffentlichte Gerichtsentscheidung zu dieser Problematik (AG Hannover a. a. O.), die in der Kommentarliteratur keineswegs nur auf Ablehnung gestoßen ist (vgl. Saage-Göppinger, a. a. O., Palandt-Diederichsen, a. a. O. m. w. N.), für unzutreffend. Dabei verkennt das Gericht nicht die Notwendigkeit, bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Einsatzes von Personensendeanlagen im Heimbereich auch humanitäre Aspekte zu berücksichtigen und desorientierte Heimbewohner nicht zu bloßen Objekten der Heimpflege und -beaufsichtigung werden zu lassen. Die vom Amtsgericht Hannover als Alternative für den Einsatz von Personensendeanlagen aufgezeigte Möglichkeit, das Heimpersonal aufzustocken, um eine ausreichende Beobachtung und Beaufsichtigung aller Heimbewohner sicherzustellen, läßt den geltenden Personalschlüssel, der sich in Zeiten knapper Kassen jedenfalls in absehbarer Zeit keinesfalls verbessern wird, unberücksichtigt und erscheint deshalb unrealistisch. Sie mag auf der anerkennenswerten Hoffnung fußen, im Interesse der Heimbewohner eine durch menschliche Wärme und Zuwendung geprägte Pflegesituation zu gewährleisten, und auf diese Weise einer Abwertung der einzelnen Heimbewohner zu bloßen Rechengrößen entgegenzuwirken, verschließt sich aber durch eine realitätsferne Betrachtungsweise zugleich dem sachgerechten Einsatz neuer technischer Hilfsmittel. Zum einen erspart der auf eigengefährdete Heimbewohner beschränkte Einsatz von Personensendeanlagen allen anderen Heimbewohnern das generelle Verschließen der Außentüren der Einrichtung und damit die Umwandlung einer bisher offenen Einrichtung in ein für alle geschlossenes Heim. Zum anderen wird das Pflegepersonal von der andernfalls bestehenden Notwendigkeit zur ständigen Beobachtung aller geöffneten Türen der Einrichtung entlastet und kann sich intensiver um das Wohl aller Heimbewohner kümmern.

Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Überwachung desorientierter Heimbewohner führt entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Hannovers keine (abzulehnende) neue Qualität der Beaufsichtigung altersverwirrter Menschen ein, sondern bewahrt im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner andernfalls nicht vorhandene Freiräume für das Pflegepersonal. Das Gericht sieht überdies in der Anbringung eines kleinen Senders an der Kleidung des Betroffenen keinerlei Brandmarkung, da der Sender an geeigneter Stelle im Kleidungsinneren versteckt und deshalb von außenstehende Dritten überhaupt nicht bemerkt wird. Deshalb kann von einer menschenunwürdigen und daher grundrechtsverletzenden Maßnahme keine Rede sein.

Aufgrund der in dem Sachverständigengutachten im einzelnen dargelegten und außer Zweifel stehenden Desorientiertheit und Hilflosigkeit des Betroffenen außerhalb des beschützenden Rahmens des Pflegeheims sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 1906 I Ziffer 1 BGB erfüllt. Zur Annahme der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Schadenszufügung reicht es nach allgemeiner Ansicht aus, daß der betroffene Heimbewohner aufgrund seines planlosen Verhaltens ohne Beachtung des Straßenverkehrs umherirrt und sein Leben oder seine Gesundheit dadurch gefährdet, daß er überfahren wird oder sich bei entsprechender Kälte Erfrierungen zuzieht (so schon die Gesetzgebungsmaterialien in BT-Drucksache 11/4528 S. 146 ff.). Da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht mit einer Besserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zu rechnen ist, hat das Gericht von der Möglichkeit des § 70 f I Ziffer 3 FGG Gebrauch gemacht, dem Betreuer sogleich für zwei Jahre die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Anwendung der Personensicherungsanlage zu erteilen.

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