- Der Antrag auf gerichtliche Genehmigung der sog. „sensorgesteuerten Weglaufsperre“ für 24 Stunden und an 7 Tagen in der Woche stellt keinen Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme iSd § 1906 Abs. 4 BGB (mehr) dar, sondern vielmehr einen Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB.
- Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme.
- Die Genehmigung einer sog. „sensorgesteuerten Weglaufsperre“ ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
- Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als „Hilfsmittel“ des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
AG Fulda, Beschluss vom 30.03.2016, 88 XVII 364 / 15