Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. März 2016, 1 BvR 184/13

Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen der gerichtlichen Ermittlungen gehört die Beachtung des Rechts auf Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist ohne die Anhörung der Beteiligten in aller Regel nicht möglich. Die Anhörung stellt sicher, dass Verfahrensbeteiligte selbst die Gelegenheit haben, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen.

In einem Betreuungsverfahren, das tief in die Rechte der Betroffenen eingreift, kommt der Möglichkeit, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu.

 

G r ü n d e :

Die Betroffene wurde im Dezember 2010 im Wege der einstweiligen Anordnung unter vorläufige Betreuung gestellt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2011 verlängerte das Amtsgericht die einstweilige Betreuung, ohne die Betroffene zuvor anzuhören.

Mit eigenem Schreiben vom 20. Juni 2011 wandte sich die Betroffene an das Amtsgericht und bat darum, persönlich angehört zu werden.

Das Amtsgericht fragte an, ob die Beschwerde im Hinblick auf ein „eilig zu erstellende(s)“ psychiatrisches Gutachten zum Betreuungsbedarf zurückgestellt werden könne. Die Betroffene erklärte sich damit einverstanden und bat um Begutachtung bis zum 5. August 2011.

Das Amtsgericht stellte Ende August fest, dass die Akte versehentlich noch nicht an die Gutachterin übersandt worden war und verlängerte mit Beschluss vom 30. August 2011 die Betreuung ein weiteres Mal bis zum 31. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin wurde auch dieses Mal nicht persönlich angehört.  Das Amtsgericht fragte abermals an, ob die Beschwerde bis zur Erstellung des Gutachtens zurückgestellt werde.  Die Sachverständige erstattete am 27. Oktober 2011 ein Gutachten und bescheinigte, dass trotz psychischer Krankheit der Beschwerdeführerin keine Voraussetzungen für die Verlängerung einer Betreuung erkannt werden konnten.

II.

Der Beschluss des Amtsgerichts über die Verlängerung der Betreuung verletzt die Betroffene in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 49, 286 <298>; 72, 122 <137>; 79, 256 <268>; 117, 202 <225>). Die Anordnung einer Betreuung beeinträchtigt dieses Recht, sich in eigenverantwortlicher Gestaltung des eigenen Schicksals frei zu entfalten, denn sie weist Dritten zumindest eine rechtliche und tatsächliche Mitverfügungsgewalt bei Entscheidungen im Leben der Betroffenen zu. Die Betreuerin oder der Betreuer entscheiden in den festgelegten Aufgabenkreisen für und anstelle der Betreuten, wobei es auch in höchstpersönlichen Angelegenheiten – wie hier im Bereich der Gesundheitssorge – zu Entscheidungen gegen den ausdrücklichen Willen der Betreuten kommen kann (zur Selbstbestimmung über medizinische Behandlungen BVerfGE 128, 282 <302 f.>). Die Betreuung kann sich damit nicht nur im Rechtsverkehr beschränkend auswirken, sondern betrifft die Selbstbestimmung der Person insgesamt (vgl. BVerfGK 14, 310 <315>; zur Entmündigung alten Rechts BVerfGE 84, 192 <195>). Auch eine stigmatisierende Wirkung im sozialen Umfeld der Betroffenen ist nicht auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010 – 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, S. 3360 f.).

Ein solcher Eingriff in das Recht auf selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit ist nur gerechtfertigt, wenn das zuständige Betreuungsgericht nach angemessener Aufklärung des Sachverhalts davon ausgehen darf, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung oder Verlängerung einer Betreuung tatsächlich gegeben sind. Zu den zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen gehört daher die Beachtung des Rechts auf Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Über einen konkreten Lebenssachverhalt ein abschließendes rechtliches Urteil zu fällen, ist ohne die Anhörung der Beteiligten in aller Regel nicht möglich (vgl. BVerfGE 9, 89 <95>; stRspr). Die Anhörung stellt sicher, dass Verfahrensbeteiligte selbst die Gelegenheit haben, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 22, 114 <119>; 49, 212 <215>; 94, 166 <207>). In einem Betreuungsverfahren, das tief in die Rechte der Betroffenen eingreift, kommt der Möglichkeit, auf die Sachverhaltsermittlung und Entscheidungsfindung des zuständigen Betreuungsgerichts in Anhörungen und Stellungnahmen einwirken zu können, besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Januar 2011 – 1 BvR 2539/10 -, juris, Rn. 26).

Angesichts der mit einer Betreuung möglicherweise verbundenen tiefen Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eine persönliche Anhörung im Angesicht der Betreffenden grundsätzlich unverzichtbar. Entsprechend hat der Gesetzgeber – mit den Ausnahmen der § 278 Abs. 4, § 34 Abs. 2 FamFG – die persönliche Anhörung vor einer Entscheidung über die Betreuung oder nach § 302 Satz 2, § 300 Abs. 1 FamFG über die Verlängerung der Betreuung gemäß § 278 Abs. 1 FamFG als zwingend und nicht verzichtbar ausgestaltet. Die persönliche Anhörung darf nur im Eilfall bei Gefahr im Verzug vorläufig unterbleiben, ist dann aber nach § 301 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG unverzüglich nachzuholen.

Aufgrund der engen Verbindung zwischen dem für das Betreuungsverfahren als Recht auf persönliche Anhörung ausgestalteten Gehörsrecht und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht liegt in der Anordnung einer Betreuung ohne diese Anhörung nicht nur eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Durch eine spätere Anhörung kommt eine Heilung damit nicht rückwirkend, sondern nur in Blick auf die Zukunft in Betracht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2015 – 1 BvR 2516/13 -, juris, Rn. 2).

 

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