Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren in Unterbringungssachen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) finden hinsichtlich einer strafrechtlichen Unterbringung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
Statthaftes Rechtsmittel gegen die Erteilung der gerichtlichen Zustimmung zu einer Zwangsbehandlung nach §§ 20, 32 Abs. 2, 38 Abs. 1 PsychKHG BW ist bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO die (einfache) Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO.
OLG Karlsruhe, 05.04.2016, 2 Ws 90 / 16