OLG Karlsruhe, 05.04.2016, 2 Ws 90 / 16
Eine Zwangsbehandlung steht in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Mit dem Übergang von einer Rechtsgrundlage einer Unterbringung auf eine andersartige Rechtsgrundlage endet auch die Rechtsgrundlage einer Zwangsbehandlung.
Die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO entfaltet Wirkung nur bis zum Ende dieser einstweiligen Unterbringung.
Nach Rechtskraft des Urteils über eine Unterbringung nach § 63 StGB bedarf es im Rahmen des Maßregelvollzugs einer neuen Entscheidung, selbst wenn eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss.