Der Betroffene war seit dem 12.3.2015 im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht.
Grundlage hierfür war zunächst ein strafrechtlich veranlasster Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts.
Wegen der dem Unterbringungsbefehl zugrundeliegenden gefährlichen Körperverletzung ordnete das Landgericht Freiburg mit Urteil vom 9.11.2015 (2 KLs 350 Js 7465/15) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dieses Urteil ist seit dem 16.3.2016 rechtskräftig.
Bereits zuvor mit Beschluss vom 11.2.2016 stimmte die zuständige Strafvollstreckungskammer der vom psychiatrischen Krankenhaus beantragten zwangsweisen Behandlung mit einem antipsychotisch wirksamen Medikament zu. Mit Schriftsatz vom 9.3.2016 legte der Verfahrenspfleger Rechtsbeschwerde ein.
Eine Entscheidung über das als (einfache) Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO zu behandelnde Rechtsmittel ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 9.11.2015, mit dem die Unterbringung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet wurde, nicht mehr veranlasst.
Eine Entscheidung des Senats über die Beschwerde ist jedoch vorliegend nicht mehr veranlasst, weil die von der Strafvollstreckungskammer erteilte Zustimmung zur Zwangsbehandlung inzwischen keine Wirkung mehr entfaltet. Nach der Auffassung des Senats ist es auch im Hinblick auf das Gebot prozessualer Klarheit geboten, die Wirkung einer im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO erteilten gerichtlichen Zustimmung zur Zwangsbehandlung mit dem Ende der einstweiligen Unterbringung durch den Eintritt der Rechtskraft eines die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Urteils enden zu lassen.
Dafür spricht zum Einen, dass die Zwangsbehandlung in unauflöslichem Zusammenhang mit der jeweiligen Unterbringungsform steht, die unterschiedliche Zwecke verfolgt. Zwar handelt es sich bei der einstweiligen Unterbringung im Unterschied zur Untersuchungshaft, die allein der Verfahrenssicherung dient, um einen Vorläufer der späteren Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB (OLG Frankfurt NStZ 1985, 284). Gleichwohl ist § 126a StPO eine in erster Linie der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift. Da die einstweilige Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO nur angeordnet werden darf, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert, werden mit ihr vorrangig Sicherungszwecke verfolgt (OLG Frankfurt a.a.O.; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 126a Rn. 1 m.w.N.). Demgegenüber handelt es sich bei der endgültigen Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB – wie sich schon aus der Überschrift des sechsten Titels des dritten Abschnitts im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs ergibt – um Maßregeln der Besserung und Sicherung, wobei vor allem dem Ziel der Besserung Bedeutung zukommt (Schöch in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, vor § 61 Rn. 31). Dies hat nach der Auffassung des Senats auch Auswirkungen auf die Anwendung von § 20 PsychKHG. Soweit die Zwangsbehandlung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b PsychKHG auch zulässig ist, um die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person so weit als möglich wiederherzustellen, um ihr ein selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen, ist dies vorrangig Ausdruck des Besserungsgedankens. Dies schließt zwar eine Anwendung dieser Alternative des § 20 Abs. 3 PsychKHG im Rahmen des vorrangig Sicherungszwecke verfolgenden einstweiligen Unterbringungsverfahrens nicht gänzlich aus. Sie wird aber nach dem die Zwangsbehandlung bestimmenden Gedanken, dass diese nur das letzte Mittel sein darf (BVerfG a.a.O.), nur in Fällen in Betracht kommen, in denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Verzögerung der Behandlung der Erfolg eines zu erwartenden nachfolgenden Maßregelvollzugs nachhaltig in Frage gestellt wäre.
Eine durch den Eintritt der Rechtskraft des die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB anordnenden Urteils eintretende Zäsur dient zudem im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittelverfahren vor und nach Eintritt der Rechtskraft nach dem oben unter B. I. gefundenen Ergebnis völlig unterschiedlich ausgestaltet ist – vorher unbefristete Beschwerde ohne Begründungszwang, die zu uneingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht führt, danach nur Überprüfung auf Rechtsfehler auf fristgebundene Rechtsbeschwerde mit hohen formalen Hürden hin (vgl. §§ 116 Abs. 1, 118 StVollzG) – der prozessualen Klarheit, nach welchem Maßstab eine Überprüfung der gerichtlichen Zustimmung durch das Rechtsmittelgericht vorzunehmen ist.
Der Senat verkennt nicht, dass dies, schon im Hinblick auf das nach Eintritt der Zäsur erneut durchzuführende Antragsverfahren, zur Folge hat, dass eine medizinisch gebotene und rechtlich zulässige Zwangsbehandlung vorübergehend unterbrochen werden muss. In dringenden Fällen kann dem jedoch durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §§ 20 Abs. 5 Satz 4 PsychKHG, 332 FamFG begegnet werden.
Ohne dass es danach für die vom Senat zu treffende Entscheidung noch darauf ankäme, gibt die angefochtene Entscheidung Anlass zu folgenden Hinweisen:
Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Prüfung, ob die gerichtliche Zustimmung zur Zwangsbehandlung erteilt werden kann, auch zu prüfen und in den Beschlussgründen darzulegen, ob – unabhängig von der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen (BVerfGE 128, 282, bei juris Rn. 58 f.) – zuvor von ärztlicher Seite auf der Grundlage angemessener Aufklärung versucht worden ist, die Zustimmung des Betroffenen zur vorgeschlagenen Behandlung einzuholen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dazu auf § 20 Abs. 4 Satz 2 PsychKHG abgestellt werden kann, der allerdings seiner systematischen Stellung nach auf die Durchführung der Behandlung selbst ausgerichtet ist. Denn jedenfalls ergibt sich dies aus dem die Zwangsbehandlung beherrschenden ultima-ratio-Gedanken und dem durch den Richtervorbehalt in § 20 Abs. 5 Satz 1 PsychKGH abgesichterten Erfordernis, dass gerichtlicher Rechtsschutz ex ante gewährleistet sein muss (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 67). Außerdem muss die Zwangsbehandlung jedenfalls bei planmäßiger Behandlung dem Betroffenen rechtzeitig vorher angekündigt worden sein (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 63 f.)
Um die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Behandlung prüfen zu können, bedarf die Strafvollstreckungskammer einer ärztlichen, durch das Gutachten nach § 321 FamFG überprüften Beurteilung, aus der sich die Indikation und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Behandlung sowie deren voraussichtliche Dauer (BVerfGE a.a.O, bei juris Rn. 64 f.) ergeben. Dass die Behandlung von vorherein auf mehr als sechs Wochen angelegt ist, steht der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung dabei nicht entgegen (Senat FamRZ 2015, 2008). Außerdem muss eine Beurteilung der möglichen Nebenwirkungen unter Angabe der Wahrscheinlichkeit und der Schwere sowie der Art und Auswirkungen der Maßnahmen, mit denen Nebenwirkungen begegnet werden kann, erfolgen. Die Darlegungsanforderungen werden dabei durch das Gewicht möglicher Nebenwirkungen bestimmt, das sich aus dem Grad der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts, der Schwere der Auswirkungen und den Chancen der Vermeidung bzw. Behandlung durch begleitende Maßnahmen ergibt (Senat a.a.O.). In erster Linie geht es darum auszuschließen, dass ein nicht zu vernachlässigendes Risiko irreversibler Gesundheitsschäden besteht (BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Im Übrigen wird im Vordergrund stehen, ob erheblichen Nebenwirkungen mit anderen Maßnahmen effektiv begegnet werden kann, wobei die damit verbundenen Belastungen ebenfalls festzustellen und zu bewerten sind. Abschließend ist das Gewicht möglicher Nebenwirkungen in Bezug zu dem voraussichtlichen Nutzen der vorgeschlagenen Behandlung zu setzen; hierbei muss der Nutzen mögliche Schäden deutlich feststellbar überwiegen (§ 20 Abs. 3 Satz 4 PsychKHG, BVerfG a.a.O., bei juris Rn. 61). Entsprechende Ausführungen muss auch der die gerichtliche Zustimmung erteilende Beschluss enthalten, mit dem auch die Dauer, für die die Zustimmung gilt, festzulegen ist.