Bei einer Verletzung durch Sturz trotz angebrachten Beckengurtes, der sich – aus welchem Grund auch immer – löste, gilt die Umkehr der Beweislast, weil bei solchen Maßnahmen Gefahren für den Pflegebedürftigen vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind.
Alle denkbaren Ursachen für den Sturz liegen ausschließlich in der Sphäre der Einrichtung, wie z.B. Verschleiß, Defekt und unsachgemäßes Verschließen des Beckengurts.
Wenn die Einrichtung nicht beweisen kann, dass sie oder ihre Mitarbeiter keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft, weil die Sturzursache nicht weiter aufgeklärt werden kann, haftet die Einrichtung für die Verletzungsfolgen
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014; I-24 U 77/14