OLG Düsseldorf,  Urteil vom 16.12.2014;  I-24 U 77/14

Die verletzte Bewohnerin (genauer hier: deren Krankenkasse, die bereits die Behandlungskosten übernommen hatte)  hat gegen die Einrichtung  einen Anspruch auf Zahlung der Behandlungskosten .

Die Einrichtung war aufgrund des bestehenden Heimvertrages i.V.m. dieser Anordnung des Betreuers verpflichtet, einen Beckengurt bei der Bewohnerinn fachgerecht einzusetzen und den Einsatz zu überwachen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 HeimG besteht eine Dokumentationspflicht für die Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen und hat damit auch haftungsrechtliche Relevanz. Der Einsatz und die Überwachung dieser pflegerischen Maßnahme unterliegen damit vollständig dem Gefahren- und Verantwortungsbereich der Einrichtungn. Da die Anbringung des Fixierungsgurtes und die Überwachung damit quasi als Dauermaßnahme eingesetzt worden sind, galten diesbezüglich auch durchgehend gesteigerte Obhutspflichten. In welchem Bereich des Pflegeheims die Maßnahme durchgeführt wird, ist dabei ohne Belang. Insofern besteht eine Situation, die mit einer Bewegungs- und Transportmaßnahme durchaus vergleichbar ist. Für solche Maßnahmen, bei denen Gefahren für den Pflegebedürftigen vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind, hat aber auch der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin hat gegen die Einrichtung einen Schadensersatzanspruch aufgrund übergegangenen Rechts der Heimbewohnerin (im Folgenden: Bewohnerin) aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X.

Der Einrichtung erwachsen aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Bewohnerin, deren schuldhafte Verletzung zu Schadensersatzansprüchen führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/ 04-, juris).

Nach § 3 Abs. 1 HeimG sind Heime verpflichtet, ihre Leistungen nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Weiterhin verpflichtet § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die Pflegeeinrichtungen Pflegebedürftigen entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu pflegen, zu versorgen und zu betreuen. Vorbehaltlich einer hiernach weitergehenden Ausgestaltung der von der Einrichtung wahrzunehmenden Pflegeaufgaben traf sie jedenfalls die oben bezeichnete Obhutspflicht.

Ebenso besteht eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohen können. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten ist daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Heimvertrags als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005 – III ZR 399/04-, juris;  BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 – III ZR 391/04 –, juris; Senat, Beschluss vom 20. März 2008 –I-24 U 166/07-, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 – 5 U 1648/01 –, juris). Diese Pflichten sind allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, wobei Maßstab das erforderliche und das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare sind (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO, mwN). Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG). Es kann daher nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden, welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines alten und kranken Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO).

Vorliegend ist der Unfallhergang vom 01.07.2010 im Einzelnen nicht mehr aufklärbar. Fest steht lediglich, dass die Bewohnerin trotz des angebrachten Beckengurtes, der sich – aus welchem Grund auch immer – löste, zu Boden gestürzt ist und sich dabei verletzt hat.

Nach Auffassung des Senats trägt die Einrichtung die Beweislast dafür, dass der Sturz der Bewohnerin nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des für sie tätigen Pflegepersonals zurückzuführen ist. Zwar kann, wie im Grundsatz vom Landgericht zutreffend ausgeführt, allein aus dem Umstand, dass die Heimbewohnerin im Bereich des Pflegeheimes der Einrichtungn gestürzt ist und sich dabei verletzt hat, nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals der Einrichtung geschlossen werden. Vielmehr verbleibt es grundsätzlich bei der allgemeinen Darlegungs- und Beweislast der Anspruchstellerin verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2005 – 12 U 170/04-, juris). Vorliegend ergibt sich der Anknüpfungspunkt für die Beweislastumkehr aber daraus, dass die Bewohnerin im Herrschafts- und Organisationsbereich der Einrichtung zu Schaden gekommen ist und die der Einrichtung zu treffenden Vertragspflichten auch dahin gegangen sind, die Bewohnerin gerade vor einem solchen Schaden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1990 – VI ZR 169/90- juris; BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO). Die Bewohnerin befand sich im Unfallzeitpunkt in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst hat. Eine solche wird regelmäßig bei Stürzen während Bewegungs- und Transport- sowie sonstigen pflegerischen Maßnahmen, an denen Pflegepersonal unmittelbar beteiligt ist, angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO, mwN).

Das Landgericht hat allein darauf abgestellt, dass sich der Unfall im Wohnbereich der Bewohnerinn, der der vollständigen Überwachung durch das Pflegepersonal entzogen sei, ereignet hat. Hierbei hat es jedoch unberücksichtigt gelassen, dass die Bewohnerin zu diesem Zeitpunkt mit einem von den Mitarbeitern der Einrichtung angelegten Beckengurt fixiert war. Vorliegend wurde dem Betreuer der Bewohnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 16.4.2010 (Bl. 19 f. GA) die betreuungsgerichtliche Genehmigung erteilt, einen Beckengurt am Tage und in der Nacht während der Bettruhezeiten einzusetzen. Es handelt sich dabei um die Genehmigung einer unterbringungsähnlichen Maßnahme gemäß § 1906 Abs. 4 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 – XII ZB 24/12 – ,juris). Die Einrichtung durfte (außer vorübergehend in Notfällen) nicht von sich aus die Bewegungsfreiheit der Bewohnerin durch den Einsatz eines Beckengurtes einschränken, sondern bedurfte dazu der Zustimmung des Betreuers der Bewohnerin. Da vorliegend seit Geltung des amtsgerichtlichen Beschlusses der Beckengurt durch das Pflegepersonal der Einrichtung bei der Bewohnerinn eingesetzt worden ist, ist von einer solchen Anordnung/Zustimmung des Betreuers auszugehen. Die Einrichtung war daher aufgrund des bestehenden Heimvertrages i.V.m. dieser Anordnung des Betreuers verpflichtet, einen Beckengurt bei der Bewohnerin fachgerecht einzusetzen und den Einsatz zu überwachen. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 HeimG besteht eine Dokumentationspflicht für die Anwendung freiheitsbeschränkender Maßnahmen und hat damit auch haftungsrechtliche Relevanz. Der Einsatz und die Überwachung dieser pflegerischen Maßnahme unterliegen damit vollständig dem Gefahren- und Verantwortungsbereich der Einrichtung. Da die Anbringung des Fixierungsgurtes und die Überwachung damit quasi als Dauermaßnahme eingesetzt worden sind, galten diesbezüglich auch durchgehend gesteigerte Obhutspflichten. In welchem Bereich des Pflegeheims die Maßnahme durchgeführt wird, ist dabei ohne Belang. Insofern besteht eine Situation, die mit einer Bewegungs- und Transportmaßnahme durchaus vergleichbar ist. Für solche Maßnahmen, bei denen Gefahren für den Pflegebedürftigen vom Pflegepersonal normalerweise beherrschbar sind, hat aber auch der Bundesgerichtshof die Umkehr der Beweislast gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2005, aaO).

Die Einrichtung konnte nicht beweisen, dass sie oder ihre Mitarbeiter keine schuldhafte Pflichtverletzung trifft. Alle denkbaren Ursachen für den Sturz liegen ausschließlich in der Sphäre der Einrichtung, wie z.B. Verschleiß, Defekt und unsachgemäßes Verschließen des Beckengurts. Dass der Fixierknopf von der Bewohnerin selbst bzw. einem Dritten, z.B. einem anderen Bewohner, unbemerkt geöffnet worden sein könnte, ist nach dem erstinstanzlichen Vortrag der Einrichtung bereits ausgeschlossen. Die Einrichtung hat insoweit selbst dargelegt, dass der Bauchgurt mit einem Patentschloss versehen war, welches nur mittels eines in Obhut der Pflegefachkräfte befindlichen Magnetschlüssels geöffnet werden konnte. Dies wurde von der Zeugin D., die sich zwar an die konkrete Fixierungsmaßnahme nicht mehr erinnern konnte, hinsichtlich der grundsätzlichen Handhabung bei der Einrichtung auch so bestätigt. Die Aussage der Zeugin D. zu der Behauptung der Einrichtung, dass diese den Beckengurt ordnungsgemäß angelegt und überwacht habe, ist unergiebig. Sie hatte weder Erinnerung an den Sturz, noch an etwaige Eintragungen in die Pflegedokumentation. Die Zeugin konnte lediglich bestätigen, dass sie in der Originalpflegedokumentation am 1. Juli um 18:30 Uhr den entsprechenden Eintrag vorgenommen hat und es sich eventuell bei den beiden letzten Unterschriften am 17. Juli um ihre Unterschriften gehandelt hat.

Entgegen der Auffassung der Einrichtung ist auch ein Handhabungsfehler nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bewohnerin den Gurt bereits mehrere Stunden getragen hat, ohne dass es zu dem Vorfall gekommen ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass durch einen plötzlich auftretenden Unruhezustand es erst zu dem Vorfall kommen konnte.

 

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