Im Rahmen einer ambulanten häuslichen Versorgung hat der Gesetzgeber aus politischen Gründen die Genehmigungspflicht für Maßnahmen gemäß § 1906 IV BGB wie Bettgitter als nicht erforderlich angesehen.
Nach dieser Vorschrift gelten die Abs. I-III entsprechend, wenn der betreuten Person, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Die Situation eines Betroffenen, der innerhalb der Familie Zuhause gepflegt wird, ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von der Genehmigungspflicht bei freiheitsentziehenden Maßnahmen umfasst.
Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 30.12.2015, B XVII 625/15