Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, A XVII 620/15, Beschluss vom 30.12.2015

 

Der Betroffene verblieb nach richterlicher Anhörung  freiwillig in der Einrichtung.

Wegen der körperlichen Erkrankungen des Betroffenen bestand zum Zeitpunkt der Anhörung eine Gesundheits- oder sogar Lebensgefahr, wenn der Betroffene entlassen würde.

Der Betroffene ist nach aktueller Eindruck aus der Anhörung vom 22.12.2015 gegenwärtig  eigenverantwortlich freiwillig in Abwägung aller relevanten Aspekte bei allen damit verbundenen persönlichen Belastungen im Krankenhaus und wird  als einwilligungsfähig erachtet, also in der Lage, die Tragweite einer solchen Entscheidung in eigener Verantwortung  abzuschätzen und nach eigenen Maßstäben ausreichend abzuwägen. Es kommt daher keine Entscheidung über den Kopf des Betroffenen hinweg in Betracht.

Der Betroffene hat hier seinen freien Willen gebildet. Der Betroffene hat sich in vollem Bewusstsein darüber, welches Risiko  mit einer Entlassung eingeht, dafür entschieden,  im Krankenhaus bleiben zu wollen. Damit hat er von der Entscheidungsfreiheit über die seiner Disposition unterliegenden Rechtsgüter – über  Gesundheit und ihr Leben – Gebrauch gemacht. Es steht dem Gericht nicht zu, den zur freien Willensbildung fähigen Betroffenen vor sich selbst zu schützen.

Dass der Betroffene in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, steht für das Gericht außer Zweifel:

Der Begriff des freien Willens beinhaltet die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln. Freie Willensbildung ist ausgeschlossen, wenn ein Betroffener nicht im Stande ist, seinen Willen unbeeinflusst von der vorliegenden psychischen Erkrankung zu bilden und danach zu handeln. Hierzu muss ein Betroffener in der Lage sein, seine Situation in ihren wesentlichen Grundzügen zu verstehen und eine Abwägung im Rahmen seines im Laufe des Lebens entwickelten Wertesystems zu treffen. Dazu muss der Betroffene die Folgen der Behandlung und Nichtbehandlung überschauen und evtl. auch erst später eintretende Folgen antizipieren können. Ein Betroffener muss also krankheitseinsichtig sein, d.h. er muss sich der Krankheit bewusst sein und muss deren Folgen im Groben abschätzen können.

Und er muss auch eine Abwägung zwischen den Nachteilen des Krankenhausaufenthaltes, eventuellen Nebenwirkungen der Behandlung und dem Risiko der Nichtbehandlung der Erkrankung vornehmen können. Dabei dürfen weder infolge der psychischen Erkrankung die kognitive Voraussetzungen der Erkenntnis und der Intentionsbildung beeinträchtigt sein, noch die motivationalen Voraussetzungen der Willensbildung verändert sein, indem durch die Erkrankung der Zugang zu Wertvorstellungen verstellt wird oder Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen verformt werden.

Bei dem Betroffenen hat  eine freie Willensbildung stattgefunden.  Das Gericht ist  davon überzeugt, dass der Betroffene den Ernst der Situation erkannt hat, und sich freiwillig entschlossen hat länger im Krankenhaus zu bleiben. Warum sich d. Betroffene so entscheidet, hat für das Gericht außer Betracht zu bleiben. Denn das Gericht ist nicht befugt, seine eigene, als für den Betroffenen sinnvoll empfundene Entscheidung an die Stelle des freien Willens des Betroffenen zu setzen.

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