LG Frankfurt a.M.: Gericht darf sich nicht nach § 1846 über ablehnenden feM-Entschluss des Betreuers hinwegsetzen

Das Gericht darf nicht durch einstweilige Maßregeln nach § 1846 BGB die Beteiligung des Betreuers am Verfahren umgehen, sondern nur tätig werden, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich gehindert ist.

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2001, 2 / 28 T 12 / 01

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