Die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1906 BGB setzt das Bestehen einer qualifizierten Gefährdungslage voraus. Es muss die Gefahr bestehen, dass der Betroffene sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Der Genehmigungsbeschluss einer Unterbringung darf sich in seiner Begründung nicht im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken; dem Beschluss müssen sich konkrete Umstände entnehmen lassen, die die Annahme der eine Unterbringung rechtfertigenden Gefährdung zulassen.
BGH, Urteil vom 02.09.2015, XII ZB 115 / 15