Bei der Genehmigung eines Bettgitters hat das Gericht auch die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, wonach im vorliegenden Fall Niederflurbetten nicht uneingeschränkt vorhanden sind.
Obgleich es zur Wahrung der Grundrechte der Heimbewohner auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist, seitens der Pflegeheime ausreichende Kapazitäten an Niederfiurbetten vorzuhalten und hierbei grundsätzlich finanzielle Aspekte oder eine personelle Mangelausstattung des Pflegeheims bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen unbeachtet bleiben müssen, kann weder das Gericht noch ein Betreuer eine Einrichtung zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten verpflichten. Hierzu ist lediglich die Heimaufsicht berechtigt und ggf. verpflichtet.
Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, das Heim dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen bzw. den sich aus den Grundrechten der Heimbewohner ergebenden Anforderungen in jeder Einzelheit genügt. Ein greifbar rechtswidriger Zustand Iiegt vorliegend nicht vor.
Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 27.08.2015, 5 T 229/15