Bei der Genehmigung eines Bettgitters hat das Gericht auch die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, wonach im vorliegenden Fall Niederflurbetten nicht uneingeschränkt vorhanden sind.
Obgleich es zur Wahrung der Grundrechte der Heimbewohner auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist, seitens der Pflegeheime ausreichende Kapazitäten an Niederfiurbetten vorzuhalten und hierbei grundsätzlich finanzielle Aspekte oder eine personelle Mangelausstattung des Pflegeheims bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen unbeachtet bleiben müssen, kann weder das Gericht noch ein Betreuer eine Einrichtung zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten verpflichten. Hierzu ist lediglich die Heimaufsicht berechtigt und ggf. verpflichtet.
Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, das Heim dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen bzw. den sich aus den Grundrechten der Heimbewohner ergebenden Anforderungen in jeder Einzelheit genügt. Ein greifbar rechtswidriger Zustand Iiegt vorliegend nicht vor.
Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 27.08.2015, 5 T 229/15
Die Betroffene wohnt gegenwärtig im Altenheim in Menden. Nach ärztlichem Zeugnis liegt Demenz vor. Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene infolge ihrer Krankheit und oder Behinderung stürzt und sich dabei erheblich verletzt. Am 10.06.2015 erschien der Ehemann der Betroffenen auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Menden und erklärte, dass es zur Vermeidung gesundheitlicher schaden bei der Betroffenen erforderlich sei, eine Sitzhose im Rollstuhl und ein Bettgitter einzusetzen. Sodann beantragte er die betreuungsrechtliche Genehmigung für diese freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Die zuständige Richterin des Amtsgerichts Menden hat die Betroffene im Altenheim am 13,07.2015 persönlich aufgesucht und angehört. Mit Beschluss vom 13.07.2015 hat das Amtsgericht Menden die zeitweise Entziehung der Freiheit der Betroffenen betreuungsrechtlich nach § 1906 Abs. 4, BGB genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden: Bettgitter zu den Bettruhezeiten und Sitzhose im Rollstuhl. Die Genehmigung wurde bis zum 31.03.2016 befristet.
Gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 13.07.2015 hat die Betreuungsstelle Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Möglichkelt eines milderen Mittels, nämlich des Einsatzes eines so genannten Niederflurbettes, in Betracht komme. Mithin fehle es an der Erforderlichkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Das Amtsgericht Menden hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.08.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Amsberg – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht Menden im Nichtabhilfebeschluss vom 11.08.2015 darauf hingewiesen, dass es bei der Genehmigung des Bettgitters als freiheitsbeschränkende Maßnahme auch die tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen hat, wonach Niederflurbetten nicht uneingeschränkt vorhanden sind.
Obgleich es zur Wahrung der Grundrechte der Heimbewohner auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geboten ist, seitens der Pflegeheime ausreichende Kapazitäten an Niederfiurbetten vorzuhalten und hierbei grundsätzlich finanzielle Aspekte oder eine personelle Mangelausstattung des Pflegeheims bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen unbeachtet bleiben müssen, kann weder das mit der Sache befasste Gericht noch ein Betreuer einzelne Einrichtungen zur Anschaffung von zusätzlichen Niederflurbetten verpflichten. Hierzu ist lediglich die Heimaufsicht berechtigt und ggf. verpflichtet. Wie das Amtsgericht Menden im Nichtabhilfebeschluss vom 11.08.2015 weitergehend zutreffend ausgeführt hat, ist das Gericht auch nicht im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 26 FamFG verpflichtet, das Heim dahingehend zu überprüfen, ob es den gesetzlichen bzw. den sich aus den Grundrechten der Heimbewohner ergebenden Anforderungen in jeder Einzelheit genügt. Ein auf der Basis der bekannten Fakten greifbar rechtswidriger Zustand Iiegt nicht vor. Die Einrichtung, in der die Betroffene wohnt, verfügt offenbar über eine begrenzte Anzahl von Niederflurbetten. Das genügt grundsätzlich den Maßstäben von § 8 Abs. 2 Satz 1,1. Hs. WTG NRW. Es ist allerdings zu beachten, dass die vom Amtsgericht Menden genehmigten freiheitsentziehenden Maßnahmen stets auf das absolut erforderliche Maß zu beschränken sind. Die Maßnahmen sind nur zulässig, solange und soweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht, um die Sturz- und Verletzungsgefahr für die Betroffene abzuwenden.