LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15.09.2014, 19 T 236/14

LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 15.09.2014, 19 T 236/14 (Vorinstanz: 23 XVII 99/14 Amtsgericht Fürstenwalde/Spree)
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (=bevollmächtigtrer Sohn)  vom 15.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 06.06.2014 – 23 XVII 99/14 – wird verworfen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2)(=Bezirksrevisor)  vom 17.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 06.06.2014 – 23 XVII 99/14 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

I.
Die Betroffene hat zur notariellen Urkunde des Notars ihrem Sohn, General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Zunächst wurde ’sie von ihrem Sohn auch gepflegt. Nunmehr lebt sie in dem Altenpflege-Wohnheim. Sie ist dementiell erkrankt und nach einem Oberschenkelhalsbruch nicht mehr in der Lage, selbständig zu stehen und zu laufen und deshalb auf einen Pflegerollstuhl angewiesen.
Unter dem 18.02.2014 beantragte er beim Amtsgericht auf Empfehlung des Heimes die Genehmigung zur Verwendung einer Sitzhose als freiheitsentziehende Maßnahme.

Mit Beschluss vom 20.02.2014 bestellte das Amtsgericht die Verfahrenspflegerin und stellte fest, dass sie das Amt berufsmäßig ausübt. Sie wurde ersucht, die Betroffene aufzusuchen und Vorschläge zu unterbreiten, wie die Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen vermieden werden kann, um auf dieser Grundlage über die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden zu können.
Hierauf hin suchte sie die Betroffene am 25.02.2014 im Heim auf, nahm Rücksprache mit einer Pflegefachkraft sowie der Ehefrau und nahm Einblick in die zur Verfügung gestellte Pflegedokumentation des Heimes. Über das Ergebnis ihres Besuchs verfasste sie unter dem 26.02.2014 eine dreiseitige Stellungnahme und rechnete sogleich ihre Vergütung mit insgesamt 227 min a‘ 25,00 € zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 167,12 € ab. Hiervon entfielen 55 Minuten auf: Vororttermin, Durchsicht der Pflegedokumentation, Gespräche mit Betroffener/Pflegekraft/Schwiegertochter). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vorn 26.02.2014 verwiesen.
Unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich eingeholte Sachverständigengutachten zur Notwendigkeit der Anwendung unterbringungsähnlicher Maßnahmen forderte der zuständige Richter die Verfahrenspflegerin zur ergänzenden Stellungnahme unter Formulierung konkreter Fragen auf. Die Verfahrenspflegerin erledigte dies unter dem 12.03.2014 und nahm an dem auf den 19.03.2014 bestimmten Anhörungstermin teil.
Im Ergebnis genehmigte das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.03.2014 regelmäßige freiheitsentziehende Maßnahmen durch Anlegen einer Sitzhose mit der Maßgabe, dass dies nur bei ausgeprägter starker Unruhe der Betroffenen erfolgen soll und eine Dekubituserfassung nach dem Expertenstandard erhoben wird, befristet bis zum 18.09.2014.
Unter dem 19.03.2014 rechnete die Verfahrenspflegerin ihre Aufwendungen für die Wahrnehmung des Anhörungstermins mit 128,26 € ab.

In seiner Stellungnahme vom 25.04.2013 hat der Bezirksrevisor Einwände gegen den für den 25.02.2014 abgerechneten Zeitaufwand von. 55 Minuten und hier speziell für die Durchsicht der Pflegedokumentation erhoben. Dieser sei um 25 Minuten überhöht. Zeitaufwendungen für die Einholung von Informationen von Familienangehörigen — hier Gespräch mit der Schwiegertochter -, das detaillierte Anschauen der Pflegedokumentation, das Suchen nach Alternativen zu den beabsichtigten Maßnahmen und Diskussionen im Team bzw. das Ausprobieren etwaiger (anderer) Maßnahmen seien nicht erstattungsfähig. Die Maßnahmen seien von dem Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers nicht erfasst. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme verwiesen.
Die Verfahrendspflegerin meint, der abgerechnete Zeitaufwand für den Vororttermin sei für sie in jeder Hinsicht für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Verfahrenspflegerin „nach dem Werdenfelser Weg“ notwendig gewesen.
Mit Beschluss vom 06.06.2014 hat das Amtsgericht zugunsten der Verfahrenspflegerin antragsgemäß für ihre Tätigkeiten vom 21. bis 26.02.2014 eine Vergütung und Auslagen in Höhe von 176,12 E und für ihre Tätigkeit am 19.03.2014 eine Vergütung und Auslagen in Höhe von 128,26 € bewilligt und zugleich die sofortige Beschwerde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Es hat festgestellt, dass die Vergütung aus der Staatskasse erfolgt (§ 277 Abs. 5 FamFG).
Gegen den Beschluss haben der Sohn als Bevollmächtigter und der Bezirksrevisor jeweils Beschwerde eingelegt. Der Sohn wendet ein, dass die Einschaltung eines Verfahrenspflegers nicht notwendig gewesen sei, da für den Richter ohne weiteres erkennbar gewesen sei, dass seine Mutter keine eigenen Wünsche mehr artikulieren kann.
Der Bezirksrevisoer verfolgt mit seiner Beschwerde unter Vertiefung seiner bisherigen Rechtsausführungen die Kürzung des Zeitaufwandes für den 25.02.2014 um 25 Minuten weiter.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Bevollmächtigten ist unzulässig. Der Bevollmächtigte — und im Übrigen auch die Betroffene — sind durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Sie brauchen für die Vergütung der Verfahrenspflegerin nicht aufzukommen. Das Amtsgericht hat nach Maßgabe von § 277 Abs. 5 FamFG festgestellt, dass die Vergütung aus der Staatskasse erfolgt.

Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist hingegen gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die erforderliche Beschwer von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist zwar nicht erreicht, das Amtsgericht hat jedoch die Beschwerde zum Landgericht zugelassen (§ 61 Abs. 2 FamFG). Hieran ist die Kammer gebunden (§ 61 Abs. 3 FamFG).
In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht für die Tätigkeit der Verfahrenspflegerin antragsgemäß eine Vergütung unter Zugrundelegung eines Zeitaufwandes von 55 Minuten für die Durchführung des Vororttermins und hier für die Durchsicht der Pflegedokumentation, Gespräche mit der Betroffenen, der Pflegekraft und der Schweigertochter festgesetzt. Entgegen der Ausführungen des Bezirksrevisors erscheint der Zeitaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben als Verfahrenspflegerin nicht überhöht und unverhältnismäßig.
Wird eine Verfahrenspflegschaft — wie hier — berufsmäßig ausgeführt, hat der Pfleger gemäß § 277 Abs. 2, § 1836 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen aus der Staatskasse entsprechend § 1 i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 VBVG, wobei der Vergütungsanspruch dem Verfahrenspfleger nur für Zeiten und Aufwendungen, die auf die ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Tätigkeiten entfallen, zusteht.

Der hier von der Verfahrenspflegerin abgerechnete Stundensatz von 25 € ist gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 VBVG gerechtfertigt. Hiergegen hat auch der Bezirksrevisor keine Einwände erhoben.
Auch der abgerechnete Zeitaufwand ist nicht zu beanstanden.
Die Institution der Verfahrenspflegschaft soll dazu dienen, im gerichtlichen Verfahren „den Pflegling in seiner Individualität als Grundrechtsträger“ zu achten, also eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des Pfleglings zu gewährleisten, wenn eine für ihn bedeutsame Entscheidung zu treffen ist. Der Verfahrenspfleger hat durch die Regelung des § 274 Abs. 2 FamFG als selbständiger Verfahrensbeteiligter ausdrücklich eine eigenständige Verfahrensfunktion erhalten, wenn auch zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen, beschränkt (BT-Drucks. 16/6306 S. 265). Er hat von einem objektiven Standpunkt die Ergebnisse im Verfahren einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und die Anliegen und Interessen des Betroffenen zur Geltung zu bringen. Er hat daher die vorrangige Aufgabe, mit dem Betroffenen in persönlichen Kontakt zu treten, um sich ein eigenständiges Bild von seiner Lage und seinen Anliegen zu verschaffen, um diese in das Verfahren einzubringen. Die spezifische Aufgabe des Verfahrenspflegers ist es, dem Pflegling zu helfen, seine Wünsche und Vorstellungen im gerichtlichen Verfahren zu artikulieren, für die anderen Beteiligten verständlich zu machen und nach Möglichkeit zur Geltung zu bringen; dies selbst dann, wenn diese Wünsche und Vorstellungen nach der fachlichen Sicht des Verfahrenspflegers unrealistisch und unvernünftig sind. Dem Verfahrenspfleger obliegt es daher, so subjektiv die Sichtweise des Pfleglings auch sein mag, dessen konkreten Willen und seine konkreten Bedürfnisse zu erfassen und im gerichtlichen Verfahren vorzubringen. Er ist sozusagen das Sprachrohr des Pfleglings. Der Verfahrenspfleger kann und soll auch eine inhaltlich bestimmte Entscheidung des Gerichts vorschlagen.
Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, musste sich die Verfahrenspflegerin nach Übernahme der Verfahrenspflegschaft zunächst ein umfassendes Bild von dem Zustand der Betroffenen, deren Wünschen und Vorstellungen machen. Im Hinblick darauf, dass ihr eine inhaltlich aufschlussreiche Kommunikation mit der Betroffenen zur Anwendung einer Sitzhose für den Pflegerrollstuhl im Heim nicht möglich war, benötigte sie hierzu umfassende Informationen aus anderen Quellen. Dass sich die Verfahrenspflegerin an eine Pflegefachkraft und damit eine Mitarbeiterin der Einrichtung, in welcher der Betroffene lebt, und deren Schwiegertochter gewandt hat, war daher sachgerecht. Die Betroffene ist nicht in der Lage, sich ausreichend thematisch zu artikulieren. Ausweislich des Sachverständigengutachtens leidet die Betroffene an einem ausgeprägten hirnorganischem Psychosyndrom bei einem senilen Demenzprozess vom Alzheimer. Dies sieht der Bezirksrevisor  in seinen Stellungnahmen nicht anders. Bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass die Betroffene bis zuletzt noch bei dem bevollmächtigten Sohn und dessen Ehefrau gelebt hatte – diese hatten sie auch gepflegt -, hält die Kammer ein Gespräch der Verfahrenspflegerin mit der Schwiegertochter zur „Erforschung“ der Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen von ihrer eigenen Situation und der Anwendung eines Sitzkissens im Rollstuhl, um der Gefahr eines (ungesteuerten) Aufstehversuches und des unbeabsichtigten Rausrutschens und damit Sturzfrakturen zu begegnen, für sachgerecht und geeignet. Dies gilt auch für die Durchsicht der Pflegedokumentation im Heim. Insoweit durfte die Verfahrenspflegerin davon ausgehen, dass in dieser besondere Verhaltensweisen, Vorkommnisse oder auch Äußerungen der Betroffenen festgehalten sind, aus denen sich Hinweise für die tatsächlichen oder mutmaßlichen Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen zur Frage der Anwendung eines Sitzkissens im Rollstuhl ergeben könnten, insbesondere auch, ob und in welchem Umfang sie selbst noch die Gefahr, aus dem Rollstuhl herauszurutschen realisiert, und sich durch ein solches Sitzkissen tatsächlich beeinträchtigt sieht. Hierbei handelte es sich nicht um Ermittlungshandlungen, welche dem Gericht obliegen.
Soweit der Bezirksrevisor meint, zu den Aufgaben eines Verfahrenspflegers gehöre nicht die persönliche Untersuchung des Betroffenen, ist dies zweifelsohne zutreffend. Hier hat die Verfahrenspflegerin eine wirkliche Untersuchung und Diagnostik auch gar nicht vorgenommen, jedenfalls unter Berücksichtigung des insgesamt für den Vororttermin abgerechneten Zeitaufwand von 55 Minuten nicht abgerechnet. Mit den Ausführungen in ihrem Bericht unter „Allgemeiner körperlicher Zustand/Lokalbefund“ hat die Verfahrenspflegerin den persönlichen Eindruck, den sie von der Betroffenen im Gespräch erlangt hat, wiedergegeben. Im Ergebnis hat die Verfahrenspflegerin aufgrund ihrer Fachkenntnis als ausgebildete Krankenschwester und unabhängige Pflegefachsachverständige dem Gericht eine gegliederte und fachlich fundierte Stellungnahme übersandt, zugleich einerseits die von ihm gestellten Fragen beantwortet und damit dem Amtsgericht zugleich auch Informationen über den mutmaßlichen Willen kundgetan, andererseits auch die Problematik für weitere gerichtliche Ermittlungen aufgezeigt und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass die Verfahrenspflegerin außerhalb des Aufgabenbereichs eines Verfahrenspflegers tätig geworden ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 80 ff. FamFG.
Da es sich um eine Einzelfallfallentscheidung handelt, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht veranlasst, § 70 Abs. 2 FamFG.

 

unveröffentlichte Entscheidung

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